Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Aufbaustudium zu finanzieren. Die wahrscheinlich beste Möglichkeit: BAföG, denn hier erhalten Sie für bestimmte Aufbaustudiengänge ein zinsloses Darlehen und einen Zuschuss, für andere hingegen nur ein vollverzinsliches Darlehen ist. Und leider müssen Sie, um diese Förderungen zu beantragen, bestimmte Bedingungen erfüllen. Meister-BAföG ist hingegen überhaupt nicht möglich, da dies nicht für Studiengänge gezahlt wird.

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Bachelor und Master müssen aufeinander aufbauen

§ 7 Abs. 1a BAföG sieht die Förderung eines Masterstudienganges oder eines postgradualen Studienganges, sprich eines Aufbaustudiums, nur dann vor, wenn dieser konsekutiv auf einem Bachelorstudiengang aufbaut und der Auszubildende außer dem Bachelor noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Auszubildende den Bachelor im Inland oder Ausland erworben wurde.

Vielmehr ist es wichtig, dass Bachelor- und Masterstudiengang zwei aufeinander bezogene, abgestufte Teile mit einheitlicher Prüfungsordnung aufweisen, und die Prüfung am Ende des ersten Teils sowohl berufsqualifizierender Abschluss als auch Voraussetzung für die Fortsetzung des Ausbildungsganges ist, (Konsekutiv, nicht als Aufbaustudiengang).

Arbeiten zwischen den Abschlüssen

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In diesem Falle gilt die bestandene erste (Bachelor)Prüfung förderungsrechtlich für die Dauer des unmittelbar anschließenden zweiten Teils der Ausbildung nicht als berufsqualifizierender Abschluss. Hierbei ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Bachelor- und aufbauendem Studiengang nicht erforderlich.

Sie können als zwischen den beiden Studienabschnitten erwerbstätig gewesen sein. Im Gegenteil, Berufstätigkeit kann sogar ein Vorteil sein: Wenn Sie drei Jahre oder länger erwerbstätig waren, so erfolgt die Förderung gemäß § 11,3 Satz Nr. 4 BAföG ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern.

Fallbeispiele

  1. Beispiel 1: Wenn Sie in Biologie einen Bachelor-Abschluss erworben haben und nun den Master draufsetzen möchten, dann haben Sie mit Ihrem BAföG-Antrag Aussicht auf Erfolg.
  2. Beispiel 2: Wenn Sie schon ein Diplom oder einen anderer Hochschulabschluss gemacht haben, wird ein Masterstudiengang nur im Sonderfall als zweite Ausbildung gefördert (die entsprechenden Regelungen finden sich in Kapitel 3.2.)
  3. Beispiel 3: Wenn Sie Ihren Master neben dem Beruf machen wollen, können Sie hingegen mit keiner Förderung rechnen – nach dem BAföG werden bislang nur Vollzeit-Studiengänge gefördert.

Überbrückung

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Wenn Sie den Bachelor beendet und den Masterstudiengang noch nicht angefangen haben, wird BAföG für maximal einen Monat überbrückend gewährt. Das heißt: Die Förderung endet zunächst mit dem Bestehen der Bachelor-Abschlussprüfung, auch wenn diese nicht am Semesterende liegt. Wird das Master-Studium im darauf folgenden Semester begonnen und liegt mehr als ein Monat dazwischen, müssen Sie in dieser Zeit leider ohne BAföG auskommen. Denn: Die Vorbereitung auf einen Master nach dem Bachelor ist keine förderungsfähige Ausbildung.

Hürde Altersgrenze

Die wohl größte Hürde beim BAföG-Antrag für ein Aufbaustudium: Die Altersgrenze. Wenn Sie BAföG beantragen wollen, dürfen Sie bei Beginn des Aufbaustudiums auf keinen Fall älter als dreißig sein (§ 10,3 BAföG), sofern dieses konsekutiv ist (mehr ur genauen Definition im nächsten Abschnitt).

Es gibt aber bei den nicht-konsekutiven und weiterbildenden Studiengängen verschiedene Ausnahmeregelungen, z. B. für Absolventen des zweiten Bildungsweges, Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind, oder für Personen, die aus persönlichen (z. B. Krankheit) oder familiären (z. B. Kindererziehung) Gründen gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen.

Ausnahme bei de Altersgrenze

Eine Ausnahme von der Altersgrenze ist allerdings nur möglich, wenn der Auszubildende unverzüglich, nachdem er z. B. die Hochschulzugangsberechtigung erlangt oder ihn eine Krankheit nicht mehr an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert hat, die Ausbildung seiner Wahl aufgenommen hat.

Auch für Auszubildende, die durch Vorlage einer sog. Rehabilitierungsbescheinigung nachweisen, dass sie Opfer politischer Verfolgung in der DDR waren, gilt die Altersgrenze nicht (BAföG § 60,1) Auskunft über weitere Ausnahmen von der Altersgrenze erteilen die Ämter für Ausbildungsförderung. Ob bei Ihnen eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist, können Sie durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach BAföG §46,5 Satz 1 Nr. 4 rechtzeitig vor Aufnahme der Ausbildung klären lassen.

Achtung

Diese Ausnahmeregelung von dieser Altersregel gilt nur für nicht-konsekutive und weiterbildenden Masterstudiengänge; Bei konsekutiven Studiengängen werden diese jedoch nur bei einem Bachelorstudium angewendet, da ja der Beginn dieses Studienabschnitts als Studienbeginn gewertet wird und nicht der Beginn des Masterstudiengangs.


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