Um BAföG zu erhalten, muss für eine Förderung nach BAföG § 7,2 einer der folgenden Fälle vorliegen: Zum Beispiel Erstausbildung, Master als Vertiefungsstudiengang und der Master ist die Voraussetzung für die Berufsausübung und noch einige Fälle mehr. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, gibts kein BAföG!

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Fall 1: Erstausbildung

Die erste Ausbildung war unbedingt Voraussetzung für den Master. Die bisherige Ausbildung hat Ihnen erst die Aufnahme des Masterstudiengangs ermöglicht. Ein Master kann dabei zwar eigenständig sein, muss aber in der selben Richtung weiterführen wie Ihre bisherige Ausbildung.

BAföG bekommen Sie daher für einen Master an einer Universität, der auf einem Fachabitur und einem Fachhochschulabschluss aufbaut. BAföG bekommen Sie hingegen nicht, wenn Sie nach dem Abitur ein Fachhochschulstudium beginnen und dann einen Master anschließen wollen – denn dann argumentiert das BAföG-Amt, dass Sie gleicht hätten an der Universität studieren müssen.

Fall 2: Master als Vertiefungsstudiengang

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Ihre weitere Ausbildung vertieft in nicht mehr als vier Semestern fachlich ein Hochschulstudium mit der selben inhaltlichen Ausrichtung. Allerdings müssen Sie das vorherige Studium höchstens ein Jahr vor Ablauf der Förderungshöchstdauer beendet haben.

Fall 3: Master als Voraussetzung für die Berufsausübung

Sie benötigen den Master, um das Recht zu erwerben, Ihren angestrebten Beruf auszuüben. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.

Erforderlich ist die weitere Ausbildung, wenn der Auszubildende nach dem von ihm erreichten Ausbildungsstand den Zugang zu dem Beruf nur durch sie erreichen kann. Dies ist der Fall, wenn in Rechtsvorschriften für die Berufsausübung zwei berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildungen vorausgesetzt werden.

Wann ist der Master zur Berufsausübung notwendig?

Darüber hinaus kann sich die Erforderlichkeit der weiteren Ausbildung auch aus einer tatsächlichen Einstellungspraxis von Behörden oder privaten Arbeitgebern ergeben, wenn in der Praxis faktisch lediglich Bewerber mit zwei abgeschlossenen Berufsausbildungen in einem bestimmten Beruf übernommen werden.

Es muss sich dabei allerdings um eine generelle oder zumindest weit verbreitete Einstellungspraxis handeln. Da für die Beurteilung der Frage, ob Sie einen bestimmten Beruf anstreben, Ihre schriftliche Erklärung, die Sie dem BAföG-Antrag beifügen sollten, maßgeblich ist, bietet Ihnen das Gesetz hier einen gewissen Handlungsspielraum: Legen Sie dem BAföG-Antrag auch Informationen über den aktuellen Arbeitsmarkt in dem von Ihnen angestrebten Beruf bei.

Achtung: Kein Grund für eine geförderte weitere Ausbildung

Eine plötzliche Verschlechterung der Berufsausaussichten in dem von Ihnen mit Ihrer ersten Ausbildung angestrebten Beruf wird nach dem BAföG nicht anerkannt. Auch die bloße Verbesserung der Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten durch eine Kombination mehrerer Ausbildungen unter dem Gesichtspunkt der Spezialisierung wird als Grund nicht anerkannt.

Beispiele für solche nicht anerkannten Fälle sind etwa eine Spezialisierung zum Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg, Schulpsychologen, eine Zusatzausbildung für das Lehramt an Berufsschulen nach einem Fachhochschulabschluss, eine Zusatzausbildung nach der Ersten Lehrerprüfung für das Lehramt an Sonderschulen oder Studium der Volkswirtschaft und der Rechtswissenschaft mit dem Berufsziel “Wirtschaftsjurist”.

Hier ist nicht die allgemein gültige Einstellungspraxis entscheidend sondern nur die persönliche Verbesserung der Berufsaussichten!

Fall 4: Erste Ausbildung auf dem zweiten Bildungsweg oder an einer (Berufs)Fachschule als Voraussetzung für den Master

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Die erste Ausbildung wurde auf dem zweiten Bildungsweg an einer Berufsfachschule oder einer Fachschule erworben, bzw. diese Ausbildung hat die zweite Ausbildung erst ermöglicht (z. B. Hochschulstudium nach dem Erwerb des Abiturs am Abendgymnasium).

Fall 5: Krankheit oder Behinderung

Besondere Umstände zwingen Sie praktisch dazu, einen Master oder MBA zu machen. Die besonderen Umstände liegen auch vor, wenn ein unabweisbarer Grund der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die frühere Ausbildung qualifiziert hat (z.B. Krankheit oder Behinderung),

Fall 6: Sonderstatus

Sie haben einen Sonderstatus und benötigen einen Master, um die im Heimatland erworbene Ausbildung anerkennen zu lassen. Sie bekommen BAföG nach §7,2 als Heimatloser, Flüchtling, Aussiedler, Spätaussiedler oder Asylberechtigter ( BAföG § 8) – dies gilt auch, wenn Ihr Ehegatte diesen Status innehat (§ 8,1 Satz 7).

Die Voraussetzung dafür ist aber, dass Sie einen Master zu Anerkennung Ihres im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses benötigen, etwa weil Sie Ihre bisherige Ausbildung so nicht verwerten können.

Fall 7: Besondere Umstände

Sie bekommen BAföG für einen Master, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern

Diese Bestimmung wird als Ausnahme- und Härteregelung eng ausgelegt; sie hat nicht die Funktion eines generellen Auffangtatbestandes für Fälle, die von BAföG § 7,2 Satz 1 nicht erfasst werden. Die besonderen Umstände des Einzelfalls liegen nur vor, wenn das angestrebte Ausbildungsziel oder sonstige besondere Umstände bzw. wichtige Gründe die weitere Ausbildung erfordern.

In der Regel bedeutet das, dass Sie nachweisen müssen, dass das angestrebte Ausbildungsziel objektiv nicht auf eine andere Weise erreicht werden kann.


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