Ein Finanzberater darf nur dann ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten, wenn er nach dem Rechtsberatungsgesetz dazu befugt ist. In der Regel ist es nur Rechtsanwälten und zugelassenen öffentlichen und Privaten Stellen und Personen nach dem Rechtsberatungsgesetz entsprechend erlaubt, solche Rechtsberatung zu betreiben. Andere private Schulden- , Insolvenz- oder Finanzberater sind dazu nicht befugt und können dafür nicht auch noch Vergütung verlangen. Das entschied das Landgericht Coburg.
Im konkreten Fall hatte ein Finanzberater Vorbereitungsverhandlungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt, bei denen die rechtliche Seite, nicht die wirtschaftliche Seite im Vordergrund gestanden hatte, da es vorrangig darum gegangen sei, das entsprechende Gerichtsverfahren in Gang zu setzen. Dazu war der Finanzdienstleister aber nicht befugt und musste daher sein Honorar zurückzahlen.
Da kann ich nur sagen: Glück gehabt. Ich habe schon von Fällen gehört, in denen Leute wegen einer kleinen Rechtauskunft 4000 Euro zurückzahlen mussten. Daher gebe ich selbst, wie so mancher Leser schon gemerkt haben dürfte, auch keine Rechtsauskünfte.
29. April 2010 um 12:24 Uhr
Das ist leider gut zu wissen