Existenzgründung kann auch einfach sein – z.B. als Einzelunternehmer oder mit einer GbR. Wir stellen die beiden einfachsten Rechtsformen für die Gründung vor.

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Das Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen ist die kleinste Form der Personenunternehmen. Es gibt nur einen Betriebsinhaber, der jedoch auch das gesamte Risiko des Unternehmens tragen muss. Eine Haftungsbeschränkung ist leider nicht möglich, so dass auch das private Vermögen als Haftungsmasse verwertet werden könnte.

  1. Gründung / Formelle Anforderungen: Das Einzelunternehmen kann formlos gegründet werden. Bei gewerblichen Tätigkeiten reicht die Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes bei dem zuständigen Gewerbeamtes.
  2. Was müssen Freiberufler beachten? Freiberufler müssen lediglich dem Finanzamt mitteilen, dass sie nunmehr selbständig tätig sind.
  3. Haftungsrisiken: Der Einzelunternehmer haftet gegenüber den Gläubigern des Betriebes uneingeschränkt und unmittelbar. Eine Haftungsbeschränkung – zum Beispiel auf das Vermögen des Betriebes – ist nicht möglich.
  4. Kosten / Formalien: Das Einzelunternehmen ist die kostengünstigste Möglichkeit sich alleine selbständig zu machen. Da eine Mindestkapitalausstattung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, kann so eine Einzelfirma sehr schnell gegründet werden.
  5. Laufende Kosten: Auch die laufenden Kosten sind im Ergebnis sehr überschaubar, da keine besonderen Anforderungen an die Erstellung des Jahresabschlusses sowie die Bestellung von Vertretungsorganen gestellt werden.
    Besteuerung: Der Gewinn des Einzelunternehmens unterliegt beim Inhaber der sofortigen Versteuerung im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung.
  6. Dabei richtet sich die Gewinnermittlungsart – Bilanz bzw. Einnahme- Überschussrechnung – nach der Umsatz- bzw. Gewinnsituation des Unternehmens. Sofern die Umsatzerlöse mehr als EUR 350.000 p.a. bzw. der Gewinn mehr als EUR 30.000 p.a. beträgt, ist nach Aufforderung durch das Finanzamt zwingend eine Bilanz aufzustellen (§ 141 Abgabenordnung – AO). Freiberufler hingegen sind auch bei Überschreiten dieser Grenzen nicht zu Erstellung einer Bilanz verpflichtet, sondern können auch weiterhin ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermitteln.
  7. Bei einem gewerblichen Unternehmen kommt noch die zu entrichtende Gewerbesteuer hinzu, die ab einem Gewinn von EUR 24.500 entsteht.
  8. Anrechnung der Gewerbesteuer: Die steuerliche Doppelbelastung des Gewinns – durch Einkommen- und Gewerbesteuer – wird dadurch gemindert, dass die Gewerbesteuer größtenteils auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet wird (§ 35 EStG).
  9. Finanzierung: Durch die uneingeschränkte Haftung des Unternehmers genießt an sich diese Rechtsform ein hohes Vertrauen der finanzierenden Banken. Sicherheiten werden in der Regel zunächst vom Unternehmen selbst oder aber ganz oder teilweise durch den Unternehmer selbst gestellt.

Die GBR

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Wollen mehrere Personen gemeinsam einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen, dann bietet sich die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an. Die Gründung geht schnell, kostengünstig und ohne große Formalien; wenn nur die Haftung nicht wäre…

  1. Gründung / Formalien: Die GbR entsteht durch den Abschluss eines entsprechenden Gesellschaftsvertrages. Für diesen ist keine Schriftform vorgesehen, so dass auch durch mündliche Vereinbarung oder schlüssiges Verhalten eine GbR gegründet werden kann.
  2. Ist kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden, so greifen die in der Regel für alle Beteiligten nachteiligen gesetzlichen Regelungen des BGB. Es empfiehlt sich daher, zumindest für die wesentlichen Punkte (insbesondere Vertretung, Aufgabenbereiche, Gewinnverteilung) einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen.
  3. Bei einer gewerblich tätigen GbR erfolgt die Anmeldung der Gesellschaft beim zuständigen Gewerbeamt, freiberufliche Gesellschaften werden ausschließlich beim Finanzamt angemeldet.
  4. Haftungsrisiken: Gläubiger einer GbR können in jedem Fall die Gesellschaft selbst für eventuelle Zahlungsrückstände in Anspruch nehmen. Daneben steht ihnen jedoch das Recht zu, den Zahlungsanspruch unmittelbar bei den Gesellschaftern geltend zu machen. Diese haften für die Schulden der Gesellschaft als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), d.h. der Gläubiger kann seine Forderung wahlweise gegen einen, mehrere oder alle Gesellschafter geltend machen. Dabei haften die Gesellschafter auch hier unmittelbar und uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Diese mögliche Haftungsinanspruchnahme ist auch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft noch möglich (sog. Nachhaftung, § 736 Abs. 2 BGB).
  5. Kosten / Formalien: Die laufenden Kosten für diese Rechtsform sind als nicht besonders hoch einzustufen. Je nach Umsatz- und Gewinnsituation kann die GbR sogar ihren Gewinn – unter Berücksichtigung der Wertgrenzen nach § 141 AO – im Wege der vereinfachten Einnahme- Überschussrechnung ermitteln. Eine Verpflichtung zu Bilanzierung besteht nicht.
  6. Weitergehende Formalien insbesondere hinsichtlich von Entnahmen oder der Gewinnverteilung bestehen dem Grunde nach nicht. Da jedoch immer mehrere Personen betroffen sind, sollten sämtliche Abweichungen vom ursprünglichen Gesellschaftsvertrag stets dokumentiert und von allen Gesellschaftern abgezeichnet werden.
  7. Besteuerung: Die GbR ist in den Bereichen der Gewerbesteuer – soweit gewerblich – und der Umsatzsteuer ein selbständiges Besteuerungssubjekt und somit Schuldner der entsprechenden Steuerbeträge.
  8. Der Gewinn wird auf Basis des vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels den jeweiligen Gesellschaftern im Rahmen eines besonderen Besteuerungsverfahrens (Gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen) zugerechnet und unterliegt dort der jeweiligen individuellen Einkommensteuer. Dabei ist es unerheblich, ob der Gewinn von den Gesellschaftern entnommen oder der Gesellschaft zur Kapitalverstärkung belassen wird. Eine Thesaurierung des Gewinns ist daher nur eingeschränkt möglich.
  9. Finanzierung: Wie auch beim Einzelunternehmen genießt die Rechtsform bei Banken und Kreditinstituten auf Grund der unmittelbaren und unbeschränkten Haftung der Gesellschafter grundsätzlich ein hohes Ansehen. Bei Abschluss von Darlehensverträgen ist jedoch darauf zu achten, ob die Gesellschaft selbst ein Darlehen aufnimmt oder ob nur ein Gesellschafter Darlehensnehmer ist (zum Beispiel zur Finanzierung seines Gesellschaftsanteils).


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