Nach einer längeren Pause setze ich heue meine kleine Reihe über das monetaresieren von Blogs fort. Diesmal geht es um die Frage, für welche Werbemittel Kunden in Zukunft bereit sind, Geld zu zahlen. Eine Umfrage des BVDW bietet dazu einige Infos.
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Magazin
Serie – Geld verdienen mit Bloggen:
Bewerbung & Recruiting
Dreiste Abwerbe oder geniale Kreativ-Idee:
Jung von Matt sucht Art-Direktoren
Ideenbörse & Marketing
Autoren & Interviewpartner illegal schröpfen:
Geschäftsmodelle von (Print)Medien
In den Medien geht die Angst um: Die Gratiskultur im Internet, Magazine und Zeitungen sterben – da müssen dringend neue Geschäftsmodelle her. Das dachte sich auch ein Verlag für hochwertige Weiterbildungsmagazin aus Bonn – und schickte mir ein unwiderstehliches Angebot. Naja, fast..
Aktuelle Meldung
Medienforum Mittweida – Selbstmarketing für freie Journalisten im Web 2.0:
Nachtrag zum Vortrag
Beim Medienforum Mittweida habe ich einen Vortrag über Selbstmarketing für freie Journalisten gehalten – mit kontroverser Diskussion. Leider fehlte die Zeit, auf einige Aspekte ausführlicher einzugehen. Daher hier der Versuch, einige Punkte nochmals aufzugreifen.
Medien & Web 2.0
Geld verdienen mit Bloggen:
Textlinks, Google und die unseriösen Vermarkter
Textlinks können eine gute Einnahmequelle sein. Doch neben diversen juristischen Problemen sieht auch Google diese nicht gerne. Das Paradoxe: Wo die juristischen Probleme aufhören, fangen die Probleme mit Google erst an!
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Medien & Web 2.0
Geld verdienen mit Bloggen:
Leser-Verarsche und juristische Probleme mit Textlinks
Mit Textlinks können auch kleinere und mittlere Blogs einige hundert Euro im Monat verdienen. Allerdings birgt diese Methode einige rechtliche Probleme – z.B. wenn automatisiert ungekennzeichnete Postlinks in den Text eingefügt werden. Dagegen gibt es Gesetze – an die sich nur keiner hält.
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Medien & Web 2.0
Serie – Geld verdienen mit Bloggen:
Textlinks
Schon relativ früh habe ich mich damit beschäftigt, mit meinem Blog Geld zu verdienen. Eine vergleichsweise erfolgreiche Methode, die einfach umzusetzen ist und auch einiges an Geld bringt, sind Textlinks. Leider bergen ungekennzeichnete Textlinks einige juristische Schwierigkeiten und auch Google kann Probleme machen.
Management, Motivation, Strategie
Wenn Diplomatie zum Problem wird:
Besser gleich sagen, was man will!
Eine beliebte Verhandlungstaktik besteht darin, erstmal ein sehr gutes Angebot zu machen, um dem anderen entgegenzukommen. Hat der andere erstmal angebissen und signalisiert Interesse, wird Schritt für Schritt zurückgerudert. Wer glaubt, Kunden fallen darauf rein, bugsiert sich aber langfristig selbst ins Aus.
Ideenbörse & Marketing
Gut gemeint und doch falsch:
Irreführende Werbung
Ich gebe zu, dass ich auch mal öfter in der PR-Datenbank nach veröffentlichenswerten Meldungen stöbere. Viel ist aber nicht dabei, die meisten Firmen haben noch nicht kapiert, dass Informationen über sie den meisten Medien keine Zeile wert sind.
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Servicewüste
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verschärft:
Achtung Schwarze Liste
Seit 2009 gilt das geänderte Gesetz zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das im Wettbewerbsrecht erhebliche Änderungen für alle mit sich bringt, die für Produkte und Dienstleistungen werben. Es enthält eine “Schwarze Liste” von 30 konkret beschriebenen Geschäftspraktiken, die in jedem Fall als wettbewerbswidrig eingestuft werden. Das Gesetz soll den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit geben, sorgt aber gleichzeitig für Unsicherheit bei den Anbietern.
Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um und baut das hohe Verbraucherschutzniveau im Wettbewerbsrecht aus, das in Deutschland bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen wurde.
Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind (sog. „Schwarze Liste“). Diese „absoluten“ Verbote werden dem Verbraucher die Durchsetzung seiner Rechte erleichtern. Die Auflistung führt darüber hinaus zu einer größeren Transparenz. Denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.
Beispiele unzulässiger Handlungen
- Die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E)
- die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG-E)
- die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E)
- die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt (Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E).
Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen des UWG nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss.
Beispiel
Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten ist nach Nr. 27 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG-E unzulässig.
Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dürfen, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschließend, es wird damit gerechnet, dass die Rechtssprechung ihn fortentwickelt.
Beispiel
Ein Gartencenter verkauft nichtheimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG-E ist ein solches Verhalten unlauter.