Berufebilder by Simone Janson

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Simone Janson

Von: Simone Janson
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Frei & Mobil Arbeiten

Serie – Geld verdienen mit Bloggen:
Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Sozialversicherung bei Blog-Einnahmen im In- und Ausland

Bislang habe ich in meiner Serie verschiedene Verdienstmöglichkeiten für Blogs vorgestellt. Es wird nun Zeit, sich auch die rechtliche Seite anzuschauen: Muss man für Einnahmen aus Blogs Steuern abführen? Wie sieht das mit Sozialversicherung aus? Und was müssen bloggende Journalisten beachten?
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Simone Janson

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Frisch Gegründet

Überblick:
Welche Steuern müssen selbständige zahlen?

Im privaten Bereich entsteht beim Unternehmer oder Freiberufler immer die persönliche Einkommensteuer, unabhängig davon in welcher Rechtsform er sein Unternehmen betreibt. Daher müssen Sie dem Finanzamt Ihre Einkünfte Melden.

Lediglich die Einkunftsart und -ermittlung unterscheidet den Einzelunternehmer bzw. Personengesellschafter vom Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.

Einzelunternehmer

Beim Einzelunternehmer unterliegt der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn der persönlichen Einkommensteuer. Ob es sich dabei um gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte handelt, ist insoweit zunächst ohne Bedeutung. Darüber hinaus kommt es für die Höhe des zu versteuernden Gewinns nicht darauf an, ob dieser Gewinn vom Unternehmer entnommen oder im Unternehmen zur Kapitalverstärkung (Thesaurierung) belassen wurde. Die Höhe der Einkommensteuer ist dabei von vielen Faktoren abhängig. Neben der Höhe des Gewinns spielen auch die Veranlagungsform (Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten) sowie andere Einkünfte eine gewichtige Rolle.

Gesellschafter einer Personengesellschaft

Der Gesellschafter einer Personengesellschaft wird bei der Einkommensteuer vergleichbar einem Einzelunternehmer behandelt. Der gewerbliche oder freiberufliche Gewinn der Personengesellschaft wird durch das Finanzamt in einem gesonderten Steuerbescheid festgestellt und auf die einzelnen Gesellschafter verteilt.

Gewinnanteil

Dieser Gewinnanteil ist vom jeweiligen Gesellschafter im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu versteuern.

Gewerbe

Bei gewerblichen Einkünften wird dem Gesellschafter neben dem zu versteuernden Gewinnanteil darüber hinaus die anteilige Gewerbesteuer der Personengesellschaft zwecks Anrechnung auf die eigene Einkommensteuer zugerechnet.

Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

Bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften liegen in der Regel zwei steuerrelevante Einkunftsarten vor: einerseits die Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaft und zum anderen die Dividenden oder Gewinnausschüttungen der Gesellschaft.

Bezüge

Die Bezüge aus der Geschäftsführertätigkeit stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die von der Gesellschaft einbehaltene Lohnsteuer einschließlich der Nebenleistungen wird auf die persönliche Einkommensteuer des Gesellschafters angerechnet.

Dividenden

Dividendenzahlungen der Kapitalgesellschaft stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Da diese Zahlungen bereits der Körperschaft- und Gewerbesteuer auf der Ebene der Kapitalgesellschaft unterlegen haben, erfolgt die Versteuerung beim Gesellschafter nur zu 50 % des Ausschüttungsbruttobetrages (sog. Halbeinkünfteverfahren).

Von diesem Betrag (zuzüglich weiterer Zinsen und Dividenden) wird der Sparerfreibetrag abgezogen, so dass die Gewinnausschüttungen sogar vollständig einkommensteuerfrei bleiben können.

Kapitalertragssteuer

Die von der Kapitalgesellschaft vom Ausschüttungsbetrag einzubehaltende Kapitalertragsteuer wird bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Steuerbescheinigung auf die persönliche Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Simone Janson

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Frisch Gegründet

Überblick:
Wo müssen Sie als Selbständiger Ihr Unternehmen anmelden?

Vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Berater prüfen, bei welchen Behörden eine Anzeige der Unternehmensgründung zu erfolgen hat bzw. wo Sie sich eintragen müssen. Anzeigepflichten bestehen insbesondere bei:

Freiberuflicher Tätigkeit: Anmeldung beim Finanzamt

Sofern Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben wollen, müssen Sie in jedem Fall das für Sie zuständige Finanzamt entsprechend unterrichten. Sie erhalten dann in der Regel einen umfassenden Fragebogen, in dem alle steuerrelevanten Angaben abgefragt werden (zum Beispiel: Art der ausgeübten Tätigkeit, Beginn der selbständigen Tätigkeit, voraussichtliche Höhe der Umsätze und des Gewinns).

Sofern Sie freiberuflich tätig sind, sind Sie auch bei Überschreiten der unten im Abschnitt zum Handelsregister genannten Größenmerkmale nicht zur Buchführung verpflichtet. Sie können jedoch jederzeit freiwillig Bücher führen.

Anmeldung beim Gewerbeamt

Gewerbliche Tätigkeiten müssen zwingend beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass der Unternehmensgegenstand genau bezeichnet wird.

Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, brauchen Sie in der Regel das Finanzamt nicht gesondert zu informieren. Sobald Sie ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, erhält das Finanzamt automatisch eine Durchschrift Ihrer Gewerbeanmeldung und wird Ihnen ebenfalls einen Fragebogen zusenden.

Nur für Handwerker: Mitgliedschaft in der Handwerkskammer

Wenn Sie beabsichtigen, sich in einem handwerklichen Beruf selbständig zu machen, dann sollten Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung setzen. Auch nach der Reform der Handwerksordnung besteht in vielen Berufen noch der sog. “Meisterzwang”.

Gewerbetreibende: Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK)

Gewerbliche Unternehmen, die nicht im handwerklichen Bereich tätig sind, sind zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verpflichtet. Die Anmeldung erfolgt auch hier grundsätzlich automatisch im Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes.

Kaufleute: Eintrag Handelsregister

Unter Umständen Sind Sie als Gewebetreibender verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Nach § 238 HGB sind Sie dann als Kaufmann im Sinne von § 1 HGB zur Führung von Bücher, sprich einer Bilanzierung, verpflichtet. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn der Unternehmer:

  • bereits nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Führung von Büchern verpflichtet ist (§ 140 AO)
  • bestimmte Größenmerkmale überschritten werden (§ 141 AO).

Wen betrifft diese Pflicht

Das betrifft insbesondere den sogenannten “Istkaufmann” (§ 1 HGB), der ein Grundhandelsgewerbe (zum Beispiel einen Textileinzelhandel) betreibt. Bei dem sogenannten “Kannkaufmann” (§ 2 HGB) tritt die handelsrechtliche Buchführungspflicht nur dann ein, wenn dieser im Handelsregister eingetragen worden ist.

Auch Personenhandelsgesellschaften (zum Beispiel OHG oder KG) sind auf Grund der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister zur Buchführung verpflichtet. Bei Kapitalgesellschaften besteht kraft Rechtsform immer die Pflicht zur Buchführung (sog. “Formkaufmann”; § 41 GmbHG; § 91 AktG).

Außerdem bestehen noch besondere Buchführungspflichten für Krankenhausträger (Krankenhaus-Buchführungsverordnung) und für Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung)

Wie funktioniert der Übergang zur Bilanzierung?

Das Finanzamt fordert bei Überschreiten der Wertgrenzen in einem gesonderten Verwaltungsakt zur Bilanzierung auf (§ 141 Abs. 2 AO). Dabei ist es ausreichend, wenn nur ein Größenmerkmal überschritten wird. Die Verpflichtung zur Buchführung ist dabei mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres zu beachten, dass auf das Wirtschaftsjahr der Aufforderung des Finanzamtes folgt.

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen: Bundesagentur für Arbeit

Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie für Ihren Betrieb eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Unter dieser Nummer werden dann sämtliche Sozialversicherungsanmeldungen für Ihre Mitarbeiter bearbeitet. Berufsgenossenschaft Je nach Art der Tätigkeit und der Größe Ihres Unternehmens müssen Sie als Arbeitgeber Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Ihre Mitarbeiter zahlen. Prüfen Sie daher gemeinsam mit Ihrem Berater welche Berufsgenossenschaft für Ihr Unternehmen zuständig ist und zeigen Sie die Eröffnung Ihres Betriebes sowie die Anzahl Ihrer Beschäftigten dort an.

Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (“SoKa-Bau”)

Für Unternehmen des Bauhauptgewerbes besteht die gesetzliche Verpflichtung, Beiträge an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zu entrichten. Diese berechnen sich nach den Brutto-Arbeitslöhnen Ihrer Mitarbeiter. Wenn Sie in diesem Bereich tätig werden wollen, muss insoweit zwingende eine Anmeldung Ihres Unternehmens und Ihrer Mitarbeiter erfolgen.

Sonstige Behörden

Im Einzelfall ist darüber hinaus zu prüfen, ob weitergehende Anzeigepflichten bestehen. Denkbar sind dabei beispielsweise Genehmigungen von Bau- oder Umweltbehörden.

Simone Janson

Von: Simone Janson
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Frisch Gegründet

Wie funktioniert das mit der Gewerbesteuer?

Selbständige, die vom Finanzamt nicht als Freiberufler nach § 18 des Einkommensteuergesetzes eingestuft werden, sind als Gewerbetreibende automatisch gewerbesteuerpflichtig. Allerdings gibt es für Einzelunternehmer und Personengesellschaften einen Freibetrag, der zur Zeit bei 24.500 Euro liegt.

Offiziell heißt die Gewerbesteuer als kommunale Steuer übrigens Gemeindewirtschaftssteuer. Wofür wird die Gewerbesteuer gezahlt? Sie zahlen die Gewerbesteuer für Ihren Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich aus den Einkünften einer gewerblichen Tätigkeit abzüglich der Betriebsaus- gaben. Allerdings: Bei diesem Betriebsgewinn, wie er nach dem Einkommens- steuergesetz festgestellt wird, werden aber noch einige Kürzungen vorgenommen bzw. Rechnungen hinzu addiert. Was dann übrig bleibt, ist der Gewerbeertrag. Bei der genauen Berechnung sollte Ihnen ein Steuerberater helfen. Wie hoch ist der Steuersatz? Liegt Ihr Gewerbeertrag oberhalb des Freibetrages von 24.500 Euro pro Jahr, zahlen Sie für diesen Betrag (abgerundet auf eine durch 100 Euro teilbare Summe) einen einheitlichen Steuersatz von 3,5 Prozent.

Aber Achtung: Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Vereine des privaten Rechts, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sowie einige weitere Unternehmen (zum Beispiel Pensions- und Krankenkassen, Siedlungsunternehmen, Gesamthafenbetriebe und Medizinische Dienste der Krankenkassen), die von der Körperschaftssteuer befreit sind, haben nur einen Freibetrag von 3.900 Euro. Alle anderen Unternehmen, die weder Einzelunternehmer noch Personengesellschaften sind und auch nicht zu der oben aufgeführten Gruppe gehören, zahlen die 3,5 Prozent Gewerbesteuer von den ersten Hundert Ihres Gewerbeertrags an. Wie berechnet sich die Gewerbesteuer? Wie hoch die Gewerbesteuer tatsächlich ist, hängt davon ab, wo Sie Ihr Unternehmen angesiedelt haben. Denn die Höhe wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt.

Wenn Sie die Gewerbesteuer genau berechnen wollen, sollten Sie meinen vollständigen Beitrag bei unternehmer.de zu Ende lesen.

Simone Janson

Von: Simone Janson
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Arbeits- & Sozialrecht

Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit:
Vorsicht bei kleinen Dienstleistungen!

Im Internet gibt es immer mehr Plattformen, über die man kleine Dienstleistungen und Nachbarschaftshilfe anbieten. Diese richtet sich vor allem an Amateure und Existenzgründer in der Startphase, die kleinere Dienstleistungen anbieten wollen. Hier sollen keine mittelständischen Handwerksbetriebe Kunden aquirieren, sondern Leute von nebenan kleine Dienstleistungen anbieten. Außerdem hat man die Möglichkeit, auch schnell mal außergewöhnliche Dienstleistungen zu finden, etwa den Opernsänger für die Geburtstagsfeier. Und die Preise werden vom Markt bestimmt, schon allein deshalb dürfte die Plattform für größere Firmen unattraktiv sein. Im Prinzip also eine schöne Idee. Wenn es nicht einige gesetzliche Regelungen zu beachten gäbe.

Vorsicht: Das Gesetz

Schwarzarbeit: Die Grenzen zwischen Nachbarschaftshilfe und Schwarzarbeit sind fließend. Beispiel: Wenn die alte Dame von nebenan gelegentlich auf Kinder aufpasst, während die Eltern im Kino sind, dann darf sie das Geld unversteuert behalten. Benötigen aber berufstätige Eltern täglich drei Stunden eine Tagesmutter, die sich um die Kinder kümmert, existiert ein Direktionsverhältnis. Dies bedeutet, dass die Beschäftigung auf Dauer und auf Wiederholung angelegt ist und die Tagesmutter nicht nach eigener Entscheidung einen Termin ausfallen lassen kann. Die Eltern müssten die Tätigkeit als Minijob anmelden. Es sind dann Steuern und Sozialversicherung zu zahlen, solange die Tagesmutter nicht Selbständig ist.

Gewerbe: Wer regelmäßig solcke Dienstleistungen anbietet, könnte als Gewerbetreibender gelten, der seine Tätigkeit selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht und nachhaltig anbietet. Grundsätzlich muss jeder Gewerbetrieb beim zuständigen Gewerbeamt/ Ordnungsamt einer Gemeinde angemeldet werden. Daraus folgt dann auch die Anmeldung beim Finanzamt. Steuern und IHK-Mitgliedsbeiträge sind aber nicht zu bezahlen, solange das Einkommen unterhalb bestimmter Grenzen liegt. Auch bei der Sozialversicherung ändert sich nichts, solange man noch anderwertig versichert ist (z.B. über den Arbeitgeber oder in der Familienversicherung) und bestimmte Arbeitszeit- und Einkommensgrenzen (bei der Familienversicherung nur 350 Euro im Monat!) nicht übersteigt.

Erlaubnispflichtige Gewerbe:
Ungeachtet der grundsätzlich geltenden Gewerbefreiheit ist für bestimmte Gewerbe und Freie Berufe eine besondere Erlaubnis erforderlich. Sie muss vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Erlaubnis hängt- je nach Gewerbe – von verschiedenen Nachweisen ab, die der Gründer selbst erbringen muss. Ob und welche Nachweise erbracht werden müssen, erfährt man am besten bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).

Freiberufler:
Manche Diensteistungen, etwa die eines Nachhilfelehrers, gelten, sofern Sie dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden, als freiberuflich – welche, das steht im Einkommenssteuergesetz § 18. Freiberufler müssen sich selbst beim Finanzamt anmelden, da dieses nicht vom Gewerbeamt verständigt wird.

Achtung Handwerker: Wer öfter handwerkliche Tätigkeiten ausübt, muss besonders aufpassen. Ein Handwerksunternehmen darf nur führen, wer eine Meisterprüfung abgelegt hat. Bei einer GmbH genügt, wenn ein Meister als technischer Betriebsführer eingestellt ist. Eine Anmeldung bei der Handwerkskammer ist notwendig (Handwerkerrolle). Für sogenannte “handwerksähnliche Berufe” benötigt man zwar keinen Meisterbrief, wohl aber den Eintrag in der Handwerkerrolle (sogenannte “Anlage B”). Die Liste der Handwerksberufe und der handwerksähnlichen Berufe ist im Internet auf den Seiten des Zentralverbandes des deutschen Handwerks (www.zdh.de) zu finden.

Mehrere Dienstleistungen anbieten:
Auch wenn Sie mehrere Dienstleistungen  anbieten wollen, müssen Sie aufpassen: Als Nachbarschaftshilfe ok, sobald Sie es als Gewerbe betreiben, wird es problematisch: Denn von nun an müssen Sie jede Veränderung in der Betriebstätigkeit, zum Beispiel Umzug, Änderungen in der Art der gewerblichen Tätigkeit oder Betriebseinstellung, dem Gewerbeamt melden. Falls mehrere Betriebsstätten (auch an einem Ort) betrieben werden, ist jede einzeln anzumelden. Der Gegenstand der gewerblichen Tätigkeit ist möglichst genau zu bezeichnen. Heißt im Klartext: Wenn Sie neben Handwerksleistungen auch noch als Hundesitter arbeiten wollen, müssen Sie das dem Gewerbeamt mitteilen.

Fazit

Für gelegentliche kleine Dienstleistungen sind solche Plattformen sehr gut geeignet. Illegal wird es meist dann, wenn aus den gelegentlichen regelmäßige Dienstleistungen eine richtige gewebliche Tätigkeit wird.

Simone Janson

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Frisch Gegründet

Was bringt die Unternehmenssteuerreform?

Lange wurde darüber geredet, am 2Mai wurde sie vom Bundestag verabschiedet, am 6. Juli vom Bundesrat abgesegnet, ab 01. Januar 2008 wird sie in Kraft treten: Die Unternehmenssteuerreform.

Die Reform betrifft vor allem Großunternehmen, sie soll diese um rund 30 Milliarden Euro im Jahr entlasten und so Unternehmen zu Investitionen anregen sowie die Konjunktur stabilisieren. Als Gegenfinanzierung werden gestrichene Steuersparmöglichkeiten und erschwerte Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer gesehen.

Viele Änderungen betreffen Solo-Selbstständige und Kleinstbetriebe kaum direkt. Mit Themen wie “Entlastung im internationalen Wettbewerb” und “Steuerflucht” haben sie nichts zu tun. Die wichtigsten direkten Änderungen für “kleine” Selbstständige:

Abschreibungen

  • Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird auf 150 Euro begrenzt (bisher 410 Euro). Alle GWGs zwischen 150 und 1000 Euro müssen als jährlicher “Sammelposten” zusammengezählt und als ein gemeinsames Anlagegut behandelt und fünf Jahre abgeschrieben werden.
  • Die Regeln für die Ansparabschreibung wurden leicht verbessert. Sie heißt in Zukunft “Investitionsabzugsbetrag”. Entsprechende Rücklage dürfen zukünftig über drei Jahre (bisher zwei) gebildet werden – zukünftig auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter. Bilanzierende Unternehmen wie GmbHs können die Abschreibung bis zu einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro bilden, Freiberufler bis 100.000 Euro Jahresgewinn.
    Wer wirklich große Investitionen plant, kann von der Erhöhung des Rücklagen-Höchstbetrags (von 154.000 auf 200.000 Euro) profitieren.
  • Die degressive Abschreibung wird abgeschafft. Ab 2008 dürfen Anschaffungskosten nur noch linear, das heißt in gleich bleibenden Raten über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Gewerbesteuer

  • Für freie Beruf wird Sie auch weiterhin nicht erhoben.
  • Unter einer Grenze von 24.500 Euro wird sie auch weiterhin nicht erhoben.
  • Bei der Gewerbesteuer wird die Steuermesszahl auf einheitlich 3,5 Prozent sinken. Zugleich wird der Staffeltarif bei Personenunternehmen abgeschafft. Dafür wird die Anrechenbarkeit auf die Einkommensteuer verbessert.
  • Die Gewerbesteuer wird nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar sein. Die gezahlte Steuer vermindert also das zu versteuernde Einkommen nicht mehr.
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Arbeits- & Sozialrecht

Gewerbetreibende:
Angaben bei der Korrespondenz

Wie seit Anfang des Jahres für ordentliche Kaufleute gelten ab heute die neuen Vorschriften für die Korrespondenz auch für Kleingewerbetreibenden. Diese müssen ab diesem Datum auf ihrer Geschäftskorrespondenz zusätzlich zu ihrem Nachnamen und einem ausgeschriebenen Vornamen ab diesem Datum auch eine ladungsfähige Adresse angeben. Achtung: Ebenso wenig wie die erweiterten Mitteilungspflichten für Vollkaufleute (siehe Meldung des Informationsdienstes Mediafon) gilt auch diese Änderung der Gewerbeordnung nicht für Freiberufler.

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Frei & Mobil Arbeiten

Aus Fehlern wird man klug:
Freiberufler kriegen doch kein Problem wegen Ebay!

Tja, vor Fehlern ist niemand sicher – auch ich nicht. Wie Dietrich von Hase jetzt erläutert, brauchen Freiberufler, die ab und an mal was bei Ebay verkaufen, doch keine Angst zu haben, das Finanzamt könnte sie plötzlich als Gewerbetreibend einstufen. Grund für die irrige Annahme, dass dies passieren könnte, waren Urteile, mit denen Privatverkäufer bei Ebay plötzlich als Gewerbetreibende eingestuft wurden. So ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.09.2006, (AZ 103 O 75/06).

Und schnell entstand daraus eine kleine Ente, der verschieden Medien aufsaßen:

So das PC-Magazin: “Wer im großen Stil gebrauchte Artikel über Internetauktionshäuser verkauft und nicht als Gewerbetreibender angemeldet ist, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen.”

Und der Südwestrundfunk: “Internet-Verkäufer müssen Gewerbe anmelden”

Alles quatsch, sagt Hase nun und erklärt, dass es zwei unterschiedliche Definitionen von Gewerbe gibt:

  1. Die allgemein bekannte handelsrechtlich und steuerrechtlich definierte Unternehmereigenschaft, die eine gewinnorientierte, gewerbliche Tätigkeit voraussetzt und dem Handelsrecht, dem Einkommensteuerrecht und der Gewerbeverordnung unterliegt. Das ist die Definition, nach der Freiberufler und Gewerbetreibende unterschieden werden.
  2. Die Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB, Die meist nur noch im Sinne des Verbraucherschutzes und des EU-Rechts angewendet wird: “Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt … Dies wird in der Rechtssprechung so ausgelegt, dass eine gewerbliche Tätigkeit auch bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht unterstellt werden kann. Deshalb kann eben auch eine Privatperson in diesem Sinne zum Unternehmer werden, wenn sie eine größere Anzahl von gebrauchten Artikeln verkauft.

Das bedeutet für Hase in der Konsequenz:

Überschreiten die Ebay-Angebote eine gewisse Schwelle an Menge, Wert und Häufigkeit, kann man schnell als Unternehmer im zweiten Sinne (§14 BGB) eingestuft werden und hat damit deutlich höhere verbraucherrechtliche Pflichten als zuvor (mehr dazu folgt im nächsten Abschnitt. Dagegen bleibt man als Privatverkäufer trotz Unternehmereigenschaft nach § 14 BGB weiterhin steuerfrei, denn man ist kein Gewerbetreibender im Sinne des Gewerbe- und Steuerrechts.

Die genaue juristische Argumentation des gut und verständlich geschriebenen Artikels finden Sie hier. Außerdem erläutert von Hase sehr ausführlich, worauf Verkäufer von gebrauchten Artikeln bei Amazon oder Ebay sonst noch zu achten haben:

www.akademie.de/fuehrung-organisation/online-handel/tipps/online-handel/als-ebay-verkaeufer-privat-oder-gewerblich.html?page=1