Keine Kommentare » - Kommentieren Sie! Tags: Arbeitsagentur, Buchführung, Bürokratie, Gewerbe, Kammer, Steuererklärung. Rubrik(en): Frei & Mobil Arbeiten, Frisch Gegründet
Vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Berater prüfen, bei welchen Behörden eine Anzeige der Unternehmensgründung zu erfolgen hat bzw. wo Sie sich eintragen müssen. Anzeigepflichten bestehen insbesondere bei:
Sofern Sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben wollen, müssen Sie in jedem Fall das für Sie zuständige Finanzamt entsprechend unterrichten. Sie erhalten dann in der Regel einen umfassenden Fragebogen, in dem alle steuerrelevanten Angaben abgefragt werden (zum Beispiel: Art der ausgeübten Tätigkeit, Beginn der selbständigen Tätigkeit, voraussichtliche Höhe der Umsätze und des Gewinns).
Sofern Sie freiberuflich tätig sind, sind Sie auch bei Überschreiten der unten im Abschnitt zum Handelsregister genannten Größenmerkmale nicht zur Buchführung verpflichtet. Sie können jedoch jederzeit freiwillig Bücher führen.
Gewerbliche Tätigkeiten müssen zwingend beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass der Unternehmensgegenstand genau bezeichnet wird.
Wenn Sie ein Gewerbe anmelden, brauchen Sie in der Regel das Finanzamt nicht gesondert zu informieren. Sobald Sie ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden, erhält das Finanzamt automatisch eine Durchschrift Ihrer Gewerbeanmeldung und wird Ihnen ebenfalls einen Fragebogen zusenden.
Wenn Sie beabsichtigen, sich in einem handwerklichen Beruf selbständig zu machen, dann sollten Sie sich im Vorfeld mit der zuständigen Handwerkskammer in Verbindung setzen. Auch nach der Reform der Handwerksordnung besteht in vielen Berufen noch der sog. “Meisterzwang”.
Gewerbliche Unternehmen, die nicht im handwerklichen Bereich tätig sind, sind zur Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer verpflichtet. Die Anmeldung erfolgt auch hier grundsätzlich automatisch im Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes.
Unter Umständen Sind Sie als Gewebetreibender verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Nach § 238 HGB sind Sie dann als Kaufmann im Sinne von § 1 HGB zur Führung von Bücher, sprich einer Bilanzierung, verpflichtet. Diese Pflicht besteht immer dann, wenn der Unternehmer:
Das betrifft insbesondere den sogenannten “Istkaufmann” (§ 1 HGB), der ein Grundhandelsgewerbe (zum Beispiel einen Textileinzelhandel) betreibt. Bei dem sogenannten “Kannkaufmann” (§ 2 HGB) tritt die handelsrechtliche Buchführungspflicht nur dann ein, wenn dieser im Handelsregister eingetragen worden ist.
Auch Personenhandelsgesellschaften (zum Beispiel OHG oder KG) sind auf Grund der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister zur Buchführung verpflichtet. Bei Kapitalgesellschaften besteht kraft Rechtsform immer die Pflicht zur Buchführung (sog. “Formkaufmann”; § 41 GmbHG; § 91 AktG).
Außerdem bestehen noch besondere Buchführungspflichten für Krankenhausträger (Krankenhaus-Buchführungsverordnung) und für Pflegeeinrichtungen (Pflege-Buchführungsverordnung)
Das Finanzamt fordert bei Überschreiten der Wertgrenzen in einem gesonderten Verwaltungsakt zur Bilanzierung auf (§ 141 Abs. 2 AO). Dabei ist es ausreichend, wenn nur ein Größenmerkmal überschritten wird. Die Verpflichtung zur Buchführung ist dabei mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres zu beachten, dass auf das Wirtschaftsjahr der Aufforderung des Finanzamtes folgt.
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie für Ihren Betrieb eine Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Unter dieser Nummer werden dann sämtliche Sozialversicherungsanmeldungen für Ihre Mitarbeiter bearbeitet. Berufsgenossenschaft Je nach Art der Tätigkeit und der Größe Ihres Unternehmens müssen Sie als Arbeitgeber Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Ihre Mitarbeiter zahlen. Prüfen Sie daher gemeinsam mit Ihrem Berater welche Berufsgenossenschaft für Ihr Unternehmen zuständig ist und zeigen Sie die Eröffnung Ihres Betriebes sowie die Anzahl Ihrer Beschäftigten dort an.
Für Unternehmen des Bauhauptgewerbes besteht die gesetzliche Verpflichtung, Beiträge an die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes zu entrichten. Diese berechnen sich nach den Brutto-Arbeitslöhnen Ihrer Mitarbeiter. Wenn Sie in diesem Bereich tätig werden wollen, muss insoweit zwingende eine Anmeldung Ihres Unternehmens und Ihrer Mitarbeiter erfolgen.
Im Einzelfall ist darüber hinaus zu prüfen, ob weitergehende Anzeigepflichten bestehen. Denkbar sind dabei beispielsweise Genehmigungen von Bau- oder Umweltbehörden.
RSS:
Lassen Sie sich die neusten Beiträge in Ihrem Feedreader anzeigen.
Twitter:
Zwitschern Sie mit und bleiben Sie in nur 140 Zeichen auf dem Laufenden.
E-Mail-Newsletter:
Lassen Sie sich aktuelle News bequem in Ihr E-Mail-Postfach schicken.
Vimeo:
Sie mögen Infos lieber in Bild und Ton? Schauen Sie sich die neusten Videos an.
Flickr:
In meinem Foto-Stream finden Sie aktuelle Bilder - nicht nur zu Jobthemen.
Die FAZ schreibt: "Die Autorin gibt gut umsetzbare Tipps, wie man mit weniger Aufwand ans Ziel kommt... und seinen schärfsten Kritiker zum Schweigen bringt." Weitere Stimmen in ZEIT, SZ, Brigitte.
Übersetzt in mehrere Sprachen, Top10 der Wirtschaftmagazine Impulse & Wirtschaftsblatt.
Technische Neuerungen und gesellschaftliche Umwälzungen stellen auch Unternehmen vor neue Herausforderungen. Diplom-Informatiker und IT-Consultant Lukas Pustina gibt im Interview Tipps für effizentere Arbeitsorganisation, die optimale IT-Lösung für Unternehmen und die Sicherheit von Online-Backups. Lukas Pustina ist Diplom-Informatiker und promoviert zur…