Das Sozialgesetzbuch VI schreibt eine Rentenversicherungspflicht für alle selbstständigen Lehrer, Erzieherinnen und Pflegepersonen vor, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und aus dieser Tätigkeit (auch im Nebenberuf!) mehr als 4800 Euro im im Jahr Gewinn erwirtschaften.
Von den entsprechenden Einnahmen können also entweder die tatsächlichen Betriebsausgaben abgezogen werden oder – falls es sich um nebenberuflichen Unterricht an einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, z.B. einer Volkshochschule, handelt – der sogenannte Übungsleiterfreibetrag von 1.848 Euro im Jahr.
Nur wenn der dann übriggebliebene Gewinn dann 4800 Euro/Jahr übersteigt, ist man versicherungspflichtig. Als versicherungspflichtige Lehrtätigkeit gilt dabei jede Art der Vermittlung von Wissen, Können und Fertigkeiten – also vom Nachhilfeunterricht über Unterricht an Schulen und Hochschulen, Kurse an Volkshochschulen sowie Sportunterricht bis hin zu EDV-Schulungen in Unternehmen, Managertraining und Gewerkschaftsseminaren.
Nach Urteilen des Bundessozialgerichts fallen auch Aerobictrainerinnen und Tagesmütter unter diese Verpflichtung. Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, hat
Anspruch auf Riesterrente (freiwillig versicherte nicht!).