Auch unter der Dusche kann es zu Arbeitsunfällen kommen, bei denen dann die Berufsgenossenschaft zahlen muss: Wenn beispielsweise ein Lehrer während eines Schullandheimaufenthaltes, also im Dienst, bei der morgendlichen Dusche ausrutscht ist das ein Dienstunfall.
Wer hingegen auf dem Weg von der Dusche in sein häusliches Arbeitszimmer ausrutscht, wobei das Arbeitszimmer auch noch für den Wohnbedarf genutzt wird, ist das laut Entscheidung des Landesgerichtes NRW kein Wegeunfall. Denn in dem Fall hat man sich weder auf dem Arbeitsweg noch auf dem Betriebsgelände seines Arbeitgebers verletzt. Die Berufsgenossenschaft zahlt also nicht.