Dass unerwünschtes Email-Marketing, also das Versenden von Emails, ohne dass der Empfänger dazu vorher sein Einverständnis gegeben hat, verboten ist, dürfte hinreichend bekannt sein. Was viele aber nicht wissen: Auch für die Aufforderung, eine Email oder einen Newsletter weiter zu versenden, können Sie abgemahnt werden. Denn sobald Sie also unter die E-Mail so etwas wie “Einem Freund weiterempfehlen” anhängen, kann es sein, dass Sie tief in die Tasche greifen müssen.
Daher hier ein kleiner Leitfaden, wie Sie Ihre Kunden dazu auffordern können, Ihre E-Mails weiterzuversenden – ohne dass Sie die hohen kosten einer Abmahnung fürchten müssen:
- Hoffen Sie nicht auf milde Richter. Manche Richer nehmen den Urheber einer entsprechenden E-Mail-Weiterleitungsfunktion in Haftung, andere nicht – sich darauf zu verlassen, einen milden Richter zu bekommen ist ein unnötiges Risiko.
- Besser: Erleichtern Sie es Ihrem Empfänger, Produkte von Ihrer Website an andere weiterzuempfehlen oder einen direkten Link von Ihrer Website zu kopieren und per Email zu versenden. Diese Art von Email-Marketing ist erlaubt. Dadurch versendet der Empfehler seine Tipps auf eigene Verantwortung – und Sie sind aus dem Schneider.
- Achten Sie aber darauf, dass bei der unter beschriebenen Methode der Empfehler aber nicht dazu verleitet wird, eine Email mit werblichem Inhalt zu versenden – denn dann verliert die Empfehlung ihren freundschaftlichen Charakter und wird rechtlich wieder als unerwünschte Werbung eingestuft – und schon sind Sie wieder in der Verantwortung.
Ich hoffe, diese kleine Leitfaden zum Email-Marketing hat Ihnen weitergeholfen.
Quellen: www.it-recht-kanzlei.de, www.kronegger.eu sowie Selbst und Ständig
12. Februar 2010 um 14:07 Uhr
Vielen Dank fuer den netten Artikel!