Ich muss mich manchmal wundern, dass Leute über Sachen klagen, die ich eigentlich für selbstverständlich halte: In diesem Fall ging es vor dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07) um die Frage, ob man das Lieferdatum in einer Rechnung auch dann angeben muss, wenn es mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Oder ganz plakativ um eine zugegebenermaßen blöde Situation: Was tue ich, wenn mir zu spät auffällt, dass mein Lieferant und das Finanzam mir die Vorsteuer nicht gewähren möchte.
Worum geht es? Die Klägerin betreibt eine Fleischerei. Sie reichte am 10. 1. Januar 2006 eine Umsatzsteuervoranmeldung für November 2005 ein. In dieser waren Vorsteuern in Höhe von 4 636,46 € aus einer Rechnung der Firma X vom 30. November 2005 über netto 28 977,90 € enthalten. Die Rechnung betrifft die Lieferung einer Kochstrecke (schönes Amtsdeutsch für Küche) inklusive Montage.
Auf der Rechnung ist als Auftragsdatum der 1November 2005 und als Ausstellungsdatum der 30. November 2005 vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein enthält die Rechnung nicht. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens legte die Klägerin einen Lieferschein über die Lieferung der Kochstrecke vor. Dieser enthält mit den Rechnungsangaben übereinstimmende Angaben hinsichtlich Auftragsdatum und Auftragsnummer. Ferner ergibt sich aus dem Lieferschein, dass er am 28. November 2005 ausgestellt worden ist. Angaben zum Lieferzeitpunkt enthält der Lieferschein nicht.
Das beklagte Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung und setzte mit Bescheid vom 7. Februar 2006 die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2005 auf 1 943,01 € fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass das Lieferdatum zwischen Auftragserteilung und Rechnungsstellung liegen müsse. Während des Klageverfahrens setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 2August 2006 auf 40 439,60 € fest, wobei es den umstrittenen Vorsteuerbetrag nicht berücksichtigte.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn in einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Das Urteil ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1998.
Und was lernen wir daraus? Gerade bei größeren Lieferungen sollten Selbständige unbedingt sofort darauf achten, dass die gesetzlichen Vorgaben alle eingehalten werden, sonst kann es teuer werden, weil man die Vorsteuer nicht abziehen darf. Also fehlerhafte Rechnungen gleich beim Lieferanten reklamieren, sonst kann es teuer werden.
Ich muss mich manchmal wundern, dass Leute über Sachen klagen, die ich eigentlich für selbstverständlich halte: In diesem Fall ging es vor dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07) um die Frage, ob man das Lieferdatum in einer Rechnung auch dann angeben muss, wenn es mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Oder ganz plakativ um eine zugegebenermaßen blöde Situation: Was tue ich, wenn mir zu spät auffällt, dass mein Lieferant und das Finanzam mir die Vorsteuer nicht gewähren möchte.
Worum geht es? Die Klägerin betreibt eine Fleischerei. Sie reichte am 10. 1. Januar 2006 eine Umsatzsteuervoranmeldung für November 2005 ein. In dieser waren Vorsteuern in Höhe von 4 636,46 € aus einer Rechnung der Firma X vom 30. November 2005 über netto 28 977,90 € enthalten. Die Rechnung betrifft die Lieferung einer Kochstrecke (schönes Amtsdeutsch für Küche) inklusive Montage.
Auf der Rechnung ist als Auftragsdatum der 1November 2005 und als Ausstellungsdatum der 30. November 2005 vermerkt. Eine Angabe des Lieferdatums oder einen Hinweis auf einen Lieferschein enthält die Rechnung nicht. Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens legte die Klägerin einen Lieferschein über die Lieferung der Kochstrecke vor. Dieser enthält mit den Rechnungsangaben übereinstimmende Angaben hinsichtlich Auftragsdatum und Auftragsnummer. Ferner ergibt sich aus dem Lieferschein, dass er am 28. November 2005 ausgestellt worden ist. Angaben zum Lieferzeitpunkt enthält der Lieferschein nicht.
Das beklagte Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung und setzte mit Bescheid vom 7. Februar 2006 die Umsatzsteuervorauszahlung für November 2005 auf 1 943,01 € fest. Dagegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass das Lieferdatum zwischen Auftragserteilung und Rechnungsstellung liegen müsse. Während des Klageverfahrens setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 mit Bescheid vom 2August 2006 auf 40 439,60 € fest, wobei es den umstrittenen Vorsteuerbetrag nicht berücksichtigte.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Denn in einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG 2005 auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Das Urteil ist abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1998.
Und was lernen wir daraus? Gerade bei größeren Lieferungen sollten Selbständige unbedingt sofort darauf achten, dass die gesetzlichen Vorgaben alle eingehalten werden, sonst kann es teuer werden, weil man die Vorsteuer nicht abziehen darf. Also fehlerhafte Rechnungen gleich beim Lieferanten reklamieren, sonst kann es teuer werden.
Simone Janson ist Journalistin (u.a. für ZEIT-ONLINE, imgriff.com, changeX), Bestseller-Autorin ("Die 110%-Lüge", "Nackt im Netz") und betreibt mit Berufebilder.de das führende deutsche Blog zu Beruf & Bildung, mit mehr als 50 Autoren Teil des 11-Millionen-starken Netzwerks Business & More.