Ärgerlich für Berufspendler: Seit Anfang 2007 kann die Pendlerpauschale erst ab dem 2Kilometer bei Fahrten zur Arbeit bei der Steuer geltend gemacht werden. Wer weniger als 21 Kilometer fährt, hat Pech gehabt. Und auch sonst mindert das die Summe bei der steuerlichen Absetzbarkeit ganz gewaltig.
Doch vielleich haben wir ja Glück, wie die Zeitschrift “ASSCompact” (S. 164) nun meldet: Der Bundesfinanzhof hat Bedenken der Kilometerpauschale geäußert. Nun muss das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob die Pendlerpauschale verfassungsmäßig zulässig ist – oder nicht. Da das bekanntlich noch eine Weile dauern kann, vermutlich länger als man mit seiner Steuererklärung warten kann oder will, empfiehlt ASS-Compact folgendes vorgehen:
- Legen Sie bei Ihrem Steuerbescheid Einspruch gegen die Pendlerpauschale ein.
- Lassen Sie sich dann den Freibetrag für die ersten 20 KM Arbeitsweg anrechnen
- Der Freibetrag wird dann gewährt. Bis das Bundesverfassungsgericht eine. Entscheidung getroffen hat, werden die neuen Steuerbescheide allerdings von Amts wegen für Vorläufig erklärt.
- Wenn das Bundesverfassungsgericht am Ende doch die Pendlerpauschale für verfassungsmäßig erklärt, wird die Steuerschuld beim nächsten Steuerbescheid wieder ausgeglichen.