Wann gilt diese Regelung
Dies gilt auch für Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, Unterhaltsleistungen des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten werden ebenfalls als Einkommen in voller Höhe ohne Freibeträge und sonstige Abzüge auf Ihr Einkommen angerechnet.
Zinseinkünfte werden ohne besondere Freibeträge zum Einkommen hinzu angerechnet. Wenn Sie sehr hohe Zinsen haben, ist ohnehin davon auszugehen, dass Sie zu viel Vermögen besitzen um BAföG zu bekommen. Übrigens ist davon auszugehen, dass das BAföG-Amt über einen Datenabgleich mit dem Finanzamt (Freistellungsauftrag) überprüft, wie hoch Ihre Zinseinkünfte sind.
Was nicht als Einkommen zählt:
Es gibt verschiedene Einkommensarten, die nicht als Einkünfte im Sinne des BAföG gelten und daher auch nicht angerechnet werden:
- Geld von den Eltern, z.B. als Unterhaltszahlung zur Studienunterstützung (nicht aber Vermögen, das auf Ihrem Konto lagert!)
- Kindergeld
- Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, bzw. nach den Gesetzen, die danach angewendet werden
- Geld, dass der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entspricht
- Renten für die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
- Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind