Fachkräfte, die sich auf einen Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten, Fachkrankenpflegern, Betriebsinformatikern, Programmierern, Betriebswirten oder eine vergleichbare Qualifikation vorbereiten und die über eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder einen vergleichbaren Berufsabschluss verfügen.
Sogar Fortbildungen in Gesundheits- und Pflegeberufen können gefördert werden. Aber: Die Antragsteller dürfen noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügen, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist (z. B. Hochschulabschluss). Eine Altersgrenze besteht nicht.
Anträge
Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde (Liste hier: www.meister-bafoeg.info) zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat.
Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden. Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird. Die Antragsformulare finden Sie hier:
- www.meister-bafoeg.info/ bafoeg.info33.
- www.foerderdatenbank.de/ www.meister-bafoeg.info/de/102.php
- www.meister-bafoeg.info/de/115.php
Bedingungen
Die Weiterbildung muss aber mindestens 400 Stunden umfassen. Wer sich für das Vollzeitmodell entscheidet, muss spätestens nach zwei Jahren fertig sein. Bei Teilzeit darf die Weiterbildung nicht länger als vier Jahre dauern. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu dem in der folgenden Tabelle aufgeführten Betrag.
Wenn Sie einen Teilzeitlehrgang machen, haben Sie diesen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nicht. für Alleinstehende ohne Kind: 614 Euro 202 Euro als Zuschuss/ 412 Euro als Darlehen für Alleinstehende mit einem 793 Euro 202 Euro/591 Euro Kind: für Verheiratete ohne Kind: 829 Euro 202 Euro/627 Euro für Verheiratete mit einem Kind 1.008 Euro 202 Euro/806 Euro für Verheiratete mit zwei 1.187 Euro 202 Euro/985 Euro Kindern Für jedes weitere Kind erhöht sich der Darlehensanteil um 179 Euro.
Teilzeit
Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von 113 Euro erhalten. Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 Euro im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 Euro vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 %, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen.
Darlehen
Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren – längstens jedoch sechs Jahre – zins- und tilgungsfrei.
Wenn Sie innerhalb von drei Jahren nach der Prüfung eine Firma gegründet und in bis zu zwei Jahren mindestens zwei versicherungspflichtige Angestellte beschäftigt haben, müssen Sie nur ein Viertel des Darlehens zurückzahlen. Weitere Informationen finden Sie unter www.meister-bafoeg.info