Wenn Sie neben dem Job ein Aufbaustudium absolvieren, ändert sich für Sie nichts, Sie zahlen einfach weiter wie gewohnt Ihre Einkommensteuer. Gleiches gilt, wenn Sie sich ganz dem Studium widmen und nebenher jobben.
Einsetzen der Besteuerung: Wie viel Steuer Sie zahlen müssen, lässt sich leider nicht pauschal sagen – zu viele Faktoren spielen da eine Rolle, zu vielfältig sind die Möglichkeiten für jeden einzelnen, seine Steuerlast durch das Absetzen von Werbungskosten, Sonderausgaben usw. zu mindern. Daher kann hier nur ein Überblick über die wichtigsten Aspekte erfolgen.
Steuerfreibetrag
Wenn Sie unter 7.664 Euro pro Jahr bleiben, sind Sie auf jeden Fall steuerfrei; was darüber hinausgeht, muss mit Prozentsätzen versteuert werden, die bei 16,5 Prozent anfangen und mit der Einkommenshöhe steigen. Ihre Steuerlast können Sie mit den Steuerformeln aus § 32a EStG errechnen.
Als Student ist es üblich, dass Sie z. B. in den Semesterferien recht viel und dann wieder monatelang gar nichts verdienen. Keine Angst: Wenn Sie in diesem einen Monat Lohnsteuer bezahlen, im Jahresdurchschnitt aber den Grundfreibetrag von 7.664 Euro nicht übersteigen, dann können Sie sich diese Steuern zurückholen, sobald das Jahr abgelaufen ist. Hierfür ist ein “Antrag auf Veranlagung zur Einkommenssteuer” beim zuständigen Finanzamt des eigenen Wohnsitzes zu stellen.
Besteuerungsrate senken
Wer nicht auf die Jahressteuerveranlagung warten kann, weil das Geld unmittelbar benötigt wird, kann sich an das Finanzamt wenden, um die Besteuerungsrate zu senken. Dies ist durch Eintrag eines Frei- bzw. Hinzurechnungsbetrages auf den Steuerkarten möglich. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt des jeweiligen Wohnsitzes zu stellen.
Auch bei der Besteuerung gibt es wie bei der Sozialversicherung den Begriff der “geringfügigen Beschäftigung” (Mini-Jobs), allerdings hat der Arbeitgeber hier wesentlich mehr Spielraum. Im Grundsatz können alle Arbeitsverhältnisse auf Steuerkarte geführt werden. Zum April 2003 ist die Einkommensgrenze bei den unteren Minijobs von 325 auf 400 Euro erhöht worden. In diesem Verdienstbereich fallen für Arbeitnehmer keine Steuern an.