Besitzt der Auszubildende Vermögen, hat er es bis auf eine Rücklage von 5.200 EUR voll zur Finanzierung seiner Ausbildung einzusetzen. Ist der Auszubildende verheiratet und/oder hat er Kinder, erhöht sich der o. g. Freibetrag sowohl für den Ehegatten, als auch für jedes Kind jeweils um 1.800 EUR.
Auf den monatlichen Bedarf ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der die Freigrenzen übersteigende Vermögensbetrag durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.
Vermögen der Familie
Das Vermögen der Eltern oder des Ehegatten des BAföG-Berechtigten wird allerdings – anders als das Einkommen – nicht angerechnet. Wer nun denkt, er könnte das umgehen, indem er sein Vermögen einfach auf andere überträgt, der irrt:
Wer sein Vermögen unentgeltlich oder ohne gleichwertige Gegenleistung an Dritte, insbesondere Eltern oder andere Verwandte, überträgt, handelt rechtsmissbräuchlich. Es wird dann einfach ignoriert, dass das Vermögen auf einen anderen Namen läuft und das Geld wird trotzdem Ihrem Vermögen zugerechnet. Theoretisch gilt das für alle Schenkungen, die Ihr in den letzten 10 Jahren gemacht habt. In der Praxis wird zwar kaum so weit zurück geprüft – aber wenn das Amt von solchen Dingen erfährt, dann wäre man trotzdem dran.
Was zählt alles zum Vermögen?
Außer Rechten aus Versorgungsbezügen, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, Übergangshilfen nach Ausscheiden aus dem Dienst der Bundeswehr, des Grenzschutzes der Polizei, Wiedereingliederungshilfen für Entwicklungshelfer, Nießbrauchrechten und Haushaltsgegenständen gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie Forderungen und sonstige Rechte als Vermögen.
Der Wert der Vermögensgegenstände ist bei Wertpapieren die Höhe des Kurswertes, bei sonstigen Gegenständen die Höhe des Zeitwertes. Danach gilt zum Beispiel Sparguthaben als Vermögen, nicht aber ein privater PKW, ein Computer oder eine Stereoanlage.