Was können Sie tun, wenn Sie beim BAföG-Datenabgleich aufgefallen sind? Das Wichtigste: Ruhe bewahren. Auch wenn wirklich geschummelt wurde, solltet man nicht voreilig ein Schuldeingeständnis oder eine Selbstanzeige abgeben, ohne sich gut informiert zu haben und auch eine vertrauensvolle juristische Beratung hinzugezogen zu haben!
Überblick schaffen
Sinnvoll ist ein umfassender Überblick über das (damalige) Vermögen. Informieren Sie sich also bei Ihren Banken, wieviel Geld am Tag der BAföG-Antragstellung wirklich auf den Konten war.
Sollten auch Schulden vorhanden gewesen sein, dann sollten Sie darüber Belege zusammenstellen. Wenn mehr Zeit benötigt wird, als im Schreiben des Amtes zunächst gewährt wurde, dann beantragen Sie eine Fristverlängerung (zwei bis drei Wochen sind in der Regel möglich). Empfehlenswert ist auch die Einsichtnahme in die eigene Akte im BAföG-Amt.
Juristische Beratung
Sinnvoll ist es auch, sich umfassend für den jeweiligen Einzelfall beraten zu lassen: Entweder durch die Sozialberatung der (ehemaligen) Studierendenvertretung oder durch einen guten Anwalt. Möglich ist auch, rechtlich gegen den Datenabgleich vorzugehen, denn dieser ist juristisch aufgrund der Datenschutzproblematik umstritten.
Allerdings handelt man sich damit im Zweifelsfall mehr Ärger und höhere Kosten, z.B. für den Anwalt ein, als wenn man das zuviel gezahlte BAföG einfach zurückzahlt – vor allem wenn man keine größere Strafe zu erwarten hat. Auf diese Weise stimmt man auch die Ämter gnädig. Denn: Es ist selbst bei Gewinn eines solchen Verfahrens gar nicht sicher, das daraus folgt, dass das Sie das BAföG doch behalten können.
Geld, von dem Sie nichts wussten
Wenn die Vermögenswerte in Unkenntnis (z. B. über die Oma, Tante, Eltern usw.) angelegt worden sind, ist der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nicht gegeben. Zurückzahlen müsste man trotzdem. Problematisch könnte aber der erteilte Freistellungsauftrag werden.
Aber da kann man sich ja rausreden, denn es gibt ja Vermögensfreibeträge. Es kommt hier aber auch auf die Aktivitäten des jeweiligen Amtes an. Nicht jedes Amt bzw. jeder Mitarbeiter wird da bis zum Ende rumstochern.
Geld verschoben?
Wenn Eltern (oder auch andere) Vermögen zum Teil auf Ihr Konto verschoben haben, um Steuern zu sparen oder günstige Konditionen Eures Kontos zu nutzen (und Sie den Freistellungsauftrag unterschrieben habt), dann gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Rückzahlung des BAföG. Das ist aber gleichzeitig wie ein Schuldeingeständnis, was für ein späteres Gerichtsverfahren nachteilig sein könnte.
- Wenn es ums Steuer sparen ging: Die Eltern zeigen sich selbst an und zahlen die Steuern nach. Es sollte dann möglich sein, dass das BAföG nicht zurückgezahlt werden muss. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Ämter unterstellen, dass die Eltern das Geld jetzt nur “zurücknehmen”, um das Kind zu schätzen. Bessere Chancen hat diese Möglichkeit, wenn Sie wirklich nie vom Vermögen wussten (also noch die Eltern den Freistellungsauftrag unterschrieben).
- Wenn das Geld wirklich nur treuhänderisch (auch verdeckt, also ohne Kenntnis Dritter) angelegt wurde, dann sollte versucht werden, dass nachzuweisen.