Freibeträge
Von diesem Einkommen im Sinne des BAföG bleiben monatlich folgende absoluten Freibeträge anrechnungsfrei:
- für Eltern, verheiratet und zusammenlebend: 1.440 Euro (ab August/Oktober 2008 1.555 Euro)
- für ein Elternteil, alleinstehend: 960 Euro (ab August/Oktober 2008 1.040 Euro)
- Nach Abzug der absoluten Freibeträge werden vom verbleibenden monatlichen Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG nochmals 50 Prozent für die Eltern und 5 Prozent für jedes Kind als relative Freibeträge abgezogen. Das was nun übrig bleibt, ist der Anrechnungsbetrag, den Ihre Eltern für die Finanzierung Ihrer Ausbildung aufwenden können!
Die genannten Freibeträge für Kinder gelten natürlich nur, wenn Ihre Geschwister Ihre Eltern finanziell belasten, etwa durch eine Ausbildung. Wenn das nicht der Fall ist, etwa weil Ihre Geschwister arbeiten oder elternunabhängig gefördert werden, fallen die Freibeträge entsprechend weg.
Geschwister
Wenn Ihre Geschwister eine Ausbildung absolvieren, die nach dem BAföG oder nach § 59 SGB III gefördert wird, dann wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf Sie und Ihre Geschwister umgelegt.
Wenn sich Ihre Eltern, weigern, für Sie finanziell aufzukommen, können Sie Ausbildungsförderung als Vorausleistung erhalten. In diesem Fall geht Ihr Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bis zur Höhe der vorausgeleisteten Aufwendungen auf das jeweilige Bundesland über. Dieses holt sich dann das Geld von Ihren Eltern wieder.
Härtefälle
Auf besonderen Antrag (vor Ende des Bewilligungszeitraums stellen!) kann ein weiterer Teil des Elterneinkommens anrechnungsfrei bleiben, wenn besondere Härtefälle im Bewilligungszeitraum eintreten:
außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33c des Einkommensteuergesetzes.
Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Wenn diese Regelung angewendet wird, dann gilt Sie für den gesamten Bewilligungszeitraum und Sie bekommen Geld ggf. rückwirkend.
Spezialfälle
Wie bei Ihrem Einkommen auch gelten spezielle Regelungen bei Selbständigkeit der Eltern. Zu den Einnahmen zählen auch Mieten, Zinseinkünfte usw. Der sich dann ergebende Betrag ist das Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG.