Berufebilder by Simone Janson

Führendes Blog für Bildung & neues Arbeiten, Teil von Business & More mit 14 Mio Visits/Monat. 50 Autoren, 50 Meinungen!


Bildung & Lernen » Master, Aufbaustudium, Zweitstudium » BAföG:
Berechnungsgrundlage für das Elterneinkommen

Berechnungsgrundlage ist dabei normalerweise die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Davon werden die Einkommen- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie der Altersentlastungsbetrag. Bei selbst genutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern können außerdem Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Freibeträge

Von diesem Einkommen im Sinne des BAföG bleiben monatlich folgende absoluten Freibeträge anrechnungsfrei:

  • für Eltern, verheiratet und zusammenlebend: 1.440 Euro (ab August/Oktober 2008 1.555 Euro)
  • für ein Elternteil, alleinstehend: 960 Euro (ab August/Oktober 2008 1.040 Euro)
  • Nach Abzug der absoluten Freibeträge werden vom verbleibenden monatlichen Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG nochmals 50 Prozent für die Eltern und 5 Prozent für jedes Kind als relative Freibeträge abgezogen. Das was nun übrig bleibt, ist der Anrechnungsbetrag, den Ihre Eltern für die Finanzierung Ihrer Ausbildung aufwenden können!

Die genannten Freibeträge für Kinder gelten natürlich nur, wenn Ihre Geschwister Ihre Eltern finanziell belasten, etwa durch eine Ausbildung. Wenn das nicht der Fall ist, etwa weil Ihre Geschwister arbeiten oder elternunabhängig gefördert werden, fallen die Freibeträge entsprechend weg.

Geschwister

Wenn Ihre Geschwister eine Ausbildung absolvieren, die nach dem BAföG oder nach § 59 SGB III gefördert wird, dann wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf Sie und Ihre Geschwister umgelegt.

Wenn sich Ihre Eltern, weigern, für Sie finanziell aufzukommen, können Sie Ausbildungsförderung als Vorausleistung erhalten. In diesem Fall geht Ihr Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bis zur Höhe der vorausgeleisteten Aufwendungen auf das jeweilige Bundesland über. Dieses holt sich dann das Geld von Ihren Eltern wieder.

Härtefälle

Auf besonderen Antrag (vor Ende des Bewilligungszeitraums stellen!) kann ein weiterer Teil des Elterneinkommens anrechnungsfrei bleiben, wenn besondere Härtefälle im Bewilligungszeitraum eintreten:

außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33c des Einkommensteuergesetzes.
Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Wenn diese Regelung angewendet wird, dann gilt Sie für den gesamten Bewilligungszeitraum und Sie bekommen Geld ggf. rückwirkend.

Spezialfälle

Wie bei Ihrem Einkommen auch gelten spezielle Regelungen bei Selbständigkeit der Eltern. Zu den Einnahmen zählen auch Mieten, Zinseinkünfte usw. Der sich dann ergebende Betrag ist das Einkommen der Eltern im Sinne des BAföG.

Simone Janson
Autor: Simone Janson

Simone Janson ist Journalistin (u.a.für ZEIT-ONLINE, Süddeutsche oder Financial Times) und Expertin für neue Formen der digitalen Arbeit am Institut für Kommunikation in soziale Medien in Berlin. Sie war Vortragende und Lehrbeauftragte an diversen Hochschulen oder für die Mobility Logistics AG und betreibt mit Berufebilder.de das führende deutsche Blog zu Bildung & neuen Arbeitsformen im digitalen Wandel.

Alle 1904 Beiträge von Simone Janson ansehen
Website: http://www.simone-janson.de

Hinterlasse eine Antwort

Pflichtfelder sind mit * markiert.

*


Außerdem möglich: Kommentare als RSS abonnieren.

Kommentar schöner machen:

Laden Sie Ihr eigenes Bild bei Gravatar hoch, das statt des Standardbildes angezeigt wird. Die E-Mail-Adresse muss übereinstimmen! Fügen Sie HTML-Tags ein. Möglich sind: <a href="" title="" rel=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>