Tischler ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach der Handwerksordnung (HwO), daher ist die Berufsbezeichnung gesetzlich Geschützt. Die Ausbildung zum Tischler dauert drei Jahre. Auch eine schulische Ausbildung ist möglich.
Voraussetzungen, Aus- und Weiterbildung
Grundsätzlich wird – wie bei allen anerkannten, nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung geregelten Ausbildungsberufen – für die Ausbildung zum Tischler keine bestimmte schulische oder berufliche Vorbildung rechtlich vorgeschrieben. Die Schulen legen allerdings eigene Zugangskriterien fest, teilweise wird ein Hauptschulabschluss vorausgesetzt.
Wer sich allerdings mit einem eigenen Betrieb des Tischlerhandwerks selbstständig machen, will, muss sich, da Tischler ein zulassungspflichtiges Handwerk ist, in die Handwerksrolle eintragen lassen. Voraussetzung dafür ist entweder eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung, ein entsprechender Abschluss einer Hochschule oder einer Fachschule für Technik, eine Ausübungsberechtigung oder eine Ausnahmebewilligung.
Selbständigkeit ohne Meisterprüfung?
So genannte “qualifizierte Gesellen” können über die zuständige Handwerkskammer bei der höheren Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Ausübungsberechtigung stellen; Voraussetzung dafür ist nach der Gesellenprüfung eine mindestens 6-jährige Tätigkeit in dem Beruf, davon wiederum mindestens 4 Jahre in leitender Stellung – beides ist durch entsprechende Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen.
Wer selbst keinen Meisterbrief besitzt und keine Ausübungsberechtigung erlangen kann oder will, kann trotzdem einen Betrieb gründen – wenn er einen sog. Technischen Betriebsleiter einstellt, der den Meistertitel trägt. Eine weitere Möglichkeit besteht für Ingenieure, Techniker und Industriemeister; diese sind genauso eintragungsfähig wie die eigentlichen Meister. Diese Regelungen gelten auch, wenn man sich nur nebenberuflich selbständig macht.
Weiterbildung zum Tischlermeister
Tischlermeister ist eine berufliche Weiterbildung nach der Handwerksordnung (HwO). Die Meisterprüfung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk ist bundesweit einheitlich geregelt. Die Handwerksorganisationen und andere Bildungseinrichtungen bieten Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfung an (Vollzeit ca. 12 Monate, Teilzeit ca. 24 Monate).
Weitere Informationen dazu unter www.handwerkskammer.de. Für einen solchen Vorbereitung können Sie sich durch das so genannte Meister-BAföG (www.meister-bafoeg.info) fördern lassen.
Zulassung zur Meisterprüfung & Studium
Für die Zulassung zur Meisterprüfung ist die Teilnahme an den Vorbereitungslehrgängen jedoch nicht verpflichtend. Teilweise werden Vorbereitungslehrgänge auf Weiterbildungsprüfungen auch in Form von E-Learning/Blended Learning angeboten. Hier lernen die Teilnehmer jedoch nicht ausschließlich alleine am Computer. Während des Lehrgangs stehen sie in der Regel in Kontakt mit einem Dozenten, der für inhaltliche und technische Fragen zur Verfügung steht.
Tischler mit einem Meisterabschluss können unter bestimmten Voraussetzungen übrigens auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung studieren und beispielsweise einen Bachelorabschluss im Bereich Holztechnik erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen ist übrigens auch ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung ein Studium möglich.
Eintrag in die Handwerksrolle
Die Existengründung als Tischler beginnt in der Regel mit der Eintragung in die Handwerksrolle. Für die Eintragung müssen Sie persönlich erscheinen und eine Gebühr bezahlen. Mit der Bestätigung über die Eintragung kann dann beim Gewerbeamt der Gemeinde die Gewerbeanmeldung erfolgen. Das Gewerbeamt informiert wiederum das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft.
Für die zulassungspflichtigen Handwerke, zu denen Tischler gehört (Anlage A der Handwerksordnung) besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Diese beginnt mit der Eintragung in die Handwerksrolle und der tatsächlichen Gewerksausübung. Daher sollte dieser Termin bewusst nah an der tatsächlichen Eröffnung des Geschäftsbetriebs gewählt werden.
Rentenversicherungspflicht
Diese Versicherungspflicht besteht bis zum Nachweis von 216 erbrachten Pflichtbeiträgen. Danach kann ein Befreiungsantrag gestellt werden. Die persönliche Kostenbelastung aus der Rentenversicherung müssen Sie bei der Berechnung Ihres Kapitalbedarfs im Rahmen des Businessplans auf jeden Fall berücksichtigen.
Mit der Eintragung in die Handwerksrolle werden Sie Mitglied in Ihrer zuständigen Handwerkskammer. An die müssen Sie zunächst sehr geringe Beiträge bezahlen, allerdings auch nur dann, wenn die Erträge über bestimmten Grenzen liegen.
Mitgliedschaft in der Handwerkskammer
Gründer, die erstmals ihr Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit. Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag, für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit, wenn es sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften) handelt und der der Jahresgewinn nicht über 25.000 liegt Euro.
Gewerbetreibende, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Handwerksordnung im Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbare Tätigkeiten ausüben, gehören entweder der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer an. Sie sind, unabhängig davon, welcher Kammer sie angehören, vom Beitrag vollständig freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag nicht über 5.200 Euro im Jahr liegt.
Chancen
29. August 2011 um 15:48 Uhr
Zitat,
Er kann sich weiterbilden, vom Gesellen zum Meister, kann sich selbständig machen und sogar studieren, wenn es unbedingt sein muss.
das stimmt. hier sind die möglichkeiten bessr, da man immer noch in seinem “alten” beruf arbeiten kann.