Die ganze Serie →Mediation statt Gerichtsverfahren lesen!
Am Ende eines jeden Mediationsverfahrens steht dann die Abschlussvereinbarung mit einer schriftlichen Fixierung der Ergebnisse. Dabei findet vor allem auch das am 26.97.2012 verkündete Mediationsgesetz Anwendung, das aus dem bisherigen Flickenteppich verschiedender Gesetze ein einheitliches Bild macht.

6. Phase: Die Abschlussvereinbarung / schriftliche Fixierung
Die besprochene Lösung wird schriftlich fixiert. Das erfolgt so konkret wie möglich: Also wer macht was wann wie warum! Werden durch die Lösungen rechtliche Probleme tangiert, wird der Mediator darauf drängen, dass rechtliche Berater zur Lösungsbewertung herangezogen werden. Ansonsten würde das Prinzip der Informiertheit verletzt werden.
Es könnte sein, dass eine Konfliktpartei einer Lösung zustimmt, die ihm in eine sehr schlechte rechtliche Position bringt. Das bedeutet nicht, dass solche Vereinbarungen deshalb trotzdem nicht umgesetzt werden können! Es handelt sich ja gerade nicht um eine rein rechtliche Auseinandersetzung. Aber jede Partei sollte über die Auswirkungen der Lösung informiert sein!
Und dann?
Die Schleife beginnt wieder bei dem nächsten Thema an zu laufen, also Lösungssuche, Lösungsbewertung, Umsetzung. Aus der Erfahrung heraus, dauert die erste Lösungsumsetzung am längsten. Manche Themen/Probleme brauchen auch gar nicht mehr gelöst zu werden, weil diese sich von alleine erledigen!
Das neue Mediationsgesetz
Das am 21.07.2012 beschlossene und am 26.07.2012 verkündete Mediationsgesetz (MediationsG) schließt eine rechtliche Lücke für ein seit Jahren erprobtes und erfolgreiches Verfahren.
Was steht im Gesetz?
Bisher fanden sich Versatzstücke und kurze Verweise in vielen anderen Verordnungen oder Gesetzen. Mit der Verkündung wurde klar, was Mediation im gesetzgeberischen Sinne eigentlich bedeutet.
Im Gesetz werden die Prinzipien der Mediation benannt: freiwillig, unabhängig, eigenverantwortlich mit dem Ziel, einen Konflikt einvernehmlich zu lösen. In der Regel darf jetzt ein Mediator nicht mehr mediatieren, wenn er zuvor für eine der Parteien in der Sache tätig war.
Unabhängigkeit des Mediators und Verschwiegenheitspflicht
Das gilt auch für Sozietäten und Bürogemeinschaften, wenn ein Partner für eine der Parteien in der Streitsache arbeitete. Ausnahme von der Regel: Die Konfliktparteien wünschen dennoch die Mediation.
Auch klarstellend geregelt ist jetzt die Verschwiegenheitspflicht (§4 MediationsG) aller am Verfahren beteiligter Menschen und die vom Grundsatz erlaubten Ausnahmen.
Zertifizierung/Aus- und Weiterbildung eines Mediators
Was auch bereits seit langem überfällig war, ist die Pflicht zur Aus- und Weiterbildung eines Mediators. Bisher konnte sich jeder Mediator nennen, ohne das besondere erworbene Fertig- und Fähigkeiten nachgewiesen werden mussten.
Ein warnendes Beispiel dafür – wo das hinführen kann – ist ja der klassische Unternehmensberater. Auch dieser kann ohne jeglichen Fähigkeitsnachweis am Markt auftreten. Der Kunde kann also im Vorfeld gar nicht die Kompetenz einschätzen.
Durch die geplante Zertifizierung wird eine Marktbereinigung einsetzen, die letztendlich auch zu einer höheren Qualität führen wird.

