Eigentlich sind alle Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Kleinunternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz bis zu 17.500 Euro erzielt haben, können sich von der Umsatzsteuerplicht befreien lassen, ebenso wie Lehrkräfte für bestimmte Kurse. Wann ist eine Befreiung möglich und wann macht Sie Sinn?

steuern

Was ist die Umsatzsteuer-Befreiung?

Die Umsatzsteuerbefreiung ist in § 19 Abs. 1 UStG geregelt. Demnach sind alle Kleinunternehmer, deren Umsatz im vergangenen Jahr unter 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr nicht höher als 50.000 Euro sein wird, von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen.

Dafür müssen Sie gar nichts weiter zu tun: Die Befreiung gilt automatisch.

Umsatzsteuer: Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

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Wenn Sie an Privatleute verkaufen oder kommunale oder staatliche Auftraggeber haben, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, ist die Kleinunternehmer- regelung günstig für Sie. Denn in diesem Fall können Sie Ihre Waren oder Dienstleistungen günstiger anbieten, da Ihre Kunden die Umsatzsteuer nicht bezahlen müssen.

Wenn Sie jedoch hauptsächlich an Unternehmen verkaufen und dazu hohe Betriebsausgaben haben, auf die Sie ja jeweils auch Umsatzsteuern zahlen, ist eine Umsatzsteuerbefreiung nicht sinnvoll: Denn jedes kommerzielle Unternehmen zahlt Ihnen gerne zusätzlich zum Honorar die Umsatzsteuer.

Von der Umsatzsteuer, die Sie an das Finanzamt abführen, können Sie jedoch die Vorsteuer behalten – und haben daher unterm Strich einen höheren Gewinn.

In diesem Fall sollten Sie laut § 19 Abs. 2 auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten. Dazu sollten Sie auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ein entsprechendes Kreuz machen oder dem Finanzamt eine formlose Mitteilung schicken. Die Umsatzsteuerbefreiung ist dann allerdings fünf Jahre lang bindend.

Umsatz über 17.500 Euro

Wenn Ihr Umsatz 17.500 Euro übersteigt, sind Sie mit dem Beginn des folgenden Jahres steuerpflichtig. Wenn Sie die Grenze wieder unterschreiten, können Sie sich ab dem nächsten Jahr wieder befreien lassen – außer Sie haben im Verlauf der letzten fünf Jahre Ihren Verzicht auf die Befreiung erklärt, dann bleibt diese Entscheidung bindend.

Freiwillig verzichten können Sie auf die Umsatzsteuerbefreiung auch noch rückwirkend für alle Steuerjahre, für die noch kein Steuerbescheid vorliegt. Die Umsatzsteuern müssen Sie sich allerdings dann von Ihren Kunden wiederholen – und das kann manchmal zu Problemen führen.

Umsatzsteuerbefreiung für Honorarlehrer

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Neben der Kleinunternehmerregelung sind laut § 4 Abs. 21 UStG auch die Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn diese auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Für Kurse an öffentlichen Schulen oder Hochschulen ist man automatisch von der Umsatzsteuerpflicht befreit.

Private Bildungseinrichtungen hingegen sollten sich von der zuständigen Landesbehörde bescheinigen lassen, dass ihr Unterricht die Bedingungen nach § 4 Abs. 21 UStG erfüllt. In beiden Fällen gilt die Steuerbefreiung automatisch für die an der Schule tätigen Honorarlehrer.

Gemeinnützige Einrichtungen wie Volkshochschulen sind hingegen nach § 4 Nr. 22 von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Hier sind Honorarlehrer nur dann von der Umsatzsteuer ausgenommen, wenn sich die Volkshochschule für einzelne Kurse noch nach § 4 Nr. 21 befreien lässt.

Die Bedingungen für prüfungs- und berufsvorbereitenden Unterricht erfüllen in der Regel Kurse der beruflichen Weiterbildung, Nachhilfe- und Sprachunterricht, sofern diese auf Prüfungen bzw. den Beruf vorbereiten, Schulabschlüsse und PC-Kurs. Reine Hobbykurse, Sprachkurse für den Urlaub oder EDV-Veranstaltungen für Senioren können hingegen nicht befreit werden, da sie nichts mit dem Beruf zu tun haben.

Rechnung und Buchhaltung

Wenn Sie von der Umsatzsteuer befreit sind, dürfen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Hingegen müssen Sie auf der Rechnung vermerken, warum Sie von der Umsatzsteuer befreit sind: Etwa weil Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen – in diesem Fall steht auf Ihrer Rechnung umsatzsteuerbefreit nach § 19 Abs. 1 UStG. Und Sie dürfen für Ihre Ausgaben natürlich auch keine Vorsteuer abziehen.

Die Steuerbefreiung und auch der Verzicht auf die Befreiung gilt immer für all Ihre Geschäftsbereiche. Wenn Sie also zwei Unternehmen angemeldet haben, etwa weil Sie neben der freiberuflichen Tätigkeit noch gewerblich tätig sind, sind Sie dennoch für alle Unternehmen entweder umsatzsteuerpflichtig oder befreit.

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