Berufebilder by Simone Janson

Führendes Blog für Bildung & neues Arbeiten, Teil von Business & More mit 14 Mio Visits/Monat. 50 Autoren, 50 Meinungen!

Simone Janson

Von: Simone Janson
1 Kommentar/Ping

Versicherungen

Wechsel der privaten Krankenversicherung und Altersrückstellung

Die Versicherten können in Zukunft leichter zwischen den Versicherungsunternehmen wechseln. Dazu werden die Alterungsrückstellungen der Versicherten bei einem Wechsel der Versicherung im Umfang des Basistarifs mit übertragen.

Bislang beschränkte sich der Wettbewerb der privaten Versicherungsunternehmen im Wesentlichen auf die Neuanwerbung von jungen (gesunden) Versicherten, während für ältere Versicherte ein Versicherungswechsel häufig mit erheblichen Prämienerhöhungen verbunden war und damit faktisch nur sehr selten stattfand. Der Grund: Bei einem Wechsel konnte die so genannte Alterungsrückstellung – das ist der Betrag, den Versicherte zur Glättung des (sonst höheren) Beitrags im Alter aus ihren Prämien beim Versicherer ansparen – nicht zum neuen Versicherungsunternehmen mitgenommen werden. Wechsler mussten also ihre Alterungsrückstellung wieder völlig neu aufbauen, was ihre Beiträge für die neue Versicherung erheblich verteuert hat. Faktisch war der Wechsel damit für langjährig PKV-Versicherte unmöglich.

Künftig kann damit ein PKV-Versicherter seine Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs beim Wechsel in ein anderes privates Unternehmen mitnehmen. Er wird dann im neuen Unternehmen so gestellt, als ob er dort in dem Alter eingetreten wäre, in dem er den ursprünglichen Versicherungsvertrag im alten Unternehmen abgeschlossen hat. Für Tarife, die im Leistungsumfang über den Basistarif hinausgehen, die also Leistungen beinhalten, die zum Beispiel auch in Zusatzversicherungen zur GKV enthalten sind, wird die Portabilität in Höhe des Basistarifs eingeführt.

Ab 2009 gelten für die Altersrückstellung im Basistarif folgende Regelungen:

  • Einheitliche Leistungsbeschreibungen, für die eine Mitgabe der Alterungsrückstellungen möglich sein soll
  • Kontrahierungszwang der Versicherungsunternehmen
  • Risikoausgleich zwischen den Unternehmen

Für PKV-Versicherte, die nach dem 31.12.2008 einen neuen Krankenversicherungsvertrag abschließen, gilt die Portabilität im beschriebenen Umfang uneingeschränkt. Für Versicherte, die einen Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben, ist eine befristete Wechselmöglichkeit vorgesehen: Sie können nur in einem Zeitraum von sechs Monaten ab 1. Januar 2009 unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs zu einem anderen Unternehmen wechseln. Unter gewissen Voraussetzungen können diese “Altversicherten” zudem zeitlich unbeschränkt innerhalb ihres Unternehmens unter Mitnahme der Alterungsrückstellung in den Basistarif wechseln.

Simone Janson

Von: Simone Janson
1 Kommentar/Ping

Wechsel der privaten Krankenversicherung und Altersrückstellung

Die Versicherten können in Zukunft leichter zwischen den Versicherungsunternehmen wechseln. Dazu werden die Alterungsrückstellungen der Versicherten bei einem Wechsel der Versicherung im Umfang des Basistarifs mit übertragen.

Bislang beschränkte sich der Wettbewerb der privaten Versicherungsunternehmen im Wesentlichen auf die Neuanwerbung von jungen (gesunden) Versicherten, während für ältere Versicherte ein Versicherungswechsel häufig mit erheblichen Prämienerhöhungen verbunden war und damit faktisch nur sehr selten stattfand. Der Grund: Bei einem Wechsel konnte die so genannte Alterungsrückstellung – das ist der Betrag, den Versicherte zur Glättung des (sonst höheren) Beitrags im Alter aus ihren Prämien beim Versicherer ansparen – nicht zum neuen Versicherungsunternehmen mitgenommen werden. Wechsler mussten also ihre Alterungsrückstellung wieder völlig neu aufbauen, was ihre Beiträge für die neue Versicherung erheblich verteuert hat. Faktisch war der Wechsel damit für langjährig PKV-Versicherte unmöglich.

Künftig kann damit ein PKV-Versicherter seine Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs beim Wechsel in ein anderes privates Unternehmen mitnehmen. Er wird dann im neuen Unternehmen so gestellt, als ob er dort in dem Alter eingetreten wäre, in dem er den ursprünglichen Versicherungsvertrag im alten Unternehmen abgeschlossen hat. Für Tarife, die im Leistungsumfang über den Basistarif hinausgehen, die also Leistungen beinhalten, die zum Beispiel auch in Zusatzversicherungen zur GKV enthalten sind, wird die Portabilität in Höhe des Basistarifs eingeführt.

Ab 2009 gelten für die Altersrückstellung im Basistarif folgende Regelungen:

  • Einheitliche Leistungsbeschreibungen, für die eine Mitgabe der Alterungsrückstellungen möglich sein soll
  • Kontrahierungszwang der Versicherungsunternehmen
  • Risikoausgleich zwischen den Unternehmen

Für PKV-Versicherte, die nach dem 31.12.2008 einen neuen Krankenversicherungsvertrag abschließen, gilt die Portabilität im beschriebenen Umfang uneingeschränkt. Für Versicherte, die einen Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben, ist eine befristete Wechselmöglichkeit vorgesehen: Sie können nur in einem Zeitraum von sechs Monaten ab 1. Januar 2009 unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen im Umfang des Basistarifs zu einem anderen Unternehmen wechseln. Unter gewissen Voraussetzungen können diese “Altversicherten” zudem zeitlich unbeschränkt innerhalb ihres Unternehmens unter Mitnahme der Alterungsrückstellung in den Basistarif wechseln.

Simone Janson

Von: Simone Janson
0 Kommentare/Pings

Weiterbildung

Praxisleitfaden:
Weiterbildung

Weiterbildung ist ein entscheidender Karrierefaktor. Aber wie finden Sie die passende Weiterbildung? Woran erkennt man gute Weiterbildungs-Anbeiter? Wie können Sie eine Weiterbildung finanzieren? Wer fördert Weiterbildungsmaßnahmen? Wie planen Sie Weiterbildung, welche Ziele lassen sich damit erreichen? Mein umfangreicher Beitrag zum Thema auf Akademie.de gibt Ihnen Antworten: Hier finden Sie viele praktische Tipps, die Ihnen bei der Suche nach der für Sie passenden Weiterbildung helfen. U.a. geht es um Qualitätskontrolle, Beratungstellen, Weiterbildungskosten und Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten, z.B. durch die Agentur für Arbeit.

Simone Janson

Von: Simone Janson
0 Kommentare/Pings

Versicherungen

Basistarif in der privaten Krankenversicherung

Zum 1. Januar 2009 wird von den Privaten Krankenversicherungen ein Basistarif eingeführt, der den bisherigen Standardtarif der Privatversicherungen ersetzt. Dazu sind die privaten Kassen gesetzlich verpflichtet.

Kontrahierungszwang

Der Basistarif enthält ein Leistungsangebot, das dem der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar ist. Die Höhe der Beiträge des Basistarifs richtet sich nur nach dem Eintrittsalter und dem Geschlecht des Versicherungsnehmers, nicht nach seinem Gesundheitsstatus. Das ist eine der wichtigsten Änderungen für versicherte, denn grundsätzlich herrscht in Deutschland Privatautonomie. Das heißt, ein Vertragspartner ist nicht verpflichtet, einen Vertrag mit jedem abzuschließen. So muss zum Beispiel ein Kaufhaus oder ein Gastwirt auch nicht jeden bedienen. Es gibt jedoch gesetzlich vorgeschriebene Ausnahmen wie den so genannten Kontrahierungszwang. Das ist die gesetzlich auferlegte Pflicht zur Annahme eines Vertragsangebotes. Zum Beispiel müssen Verkehrsbetriebe grundsätzlich jedermann nach den Bedingungen des öffentlichen Tarifs befördern. Oder die Deutsche Post AG muss für jedermann Universaldienstleistungen im Bereich der Postdienste erbringen. Auch gesetzliche Krankenkassen unterliegen dem Kontrahierungszwang: Sie sind verpflichtet, alle diejenigen, die die Versicherungsbedingungen erfüllen, aufzunehmen, unabhängig von deren Alter, Gesundheitszustand oder ihrer finanziellen Leistungskraft.

Ab 1. Januar 2009 besteht nun auch in der privaten Krankenversicherung wie bei der Gesetzlichen Krankenversicherung en so genannter Kontrahierungszwang, das heißt eine gesetzliche Verpflichtung der privaten Versicherungsunternehmen, Versicherte aufzunehmen. Risikoausschlüsse oder -zuschläge gibt es beim Basistarif nicht. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) erhalten damit alle Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall eine Rückkehrmöglichkeit in die jeweils letzte Versicherung, der sie angehört haben – sei es eine gesetzliche oder private Krankenversicherung. Die PKV muss hierfür einen dem Leistungsumfang der GKV entsprechenden Basistarif mit Kontrahierungszwang zu bezahlbaren Prämien anbieten – ohne Risikozuschläge und ohne Leistungsausschlüsse. Die privaten Krankenversicherungen müssen daher künftig alle Menschen aufnehmen, die dort einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags für den Basistarif stellen.

Beiträge im Basistarif

Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, darf dessen Beitrag für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Der durchschnittliche Höchstbeitrag in der GKV beträgt derzeit rund 500 Euro. Würde die Bezahlung eines solchen Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende auslösen, stellen weitere Regelungen sicher, dass die Betroffenen nicht finanziell überfordert werden.

Versorgung im Basistarif

Die Versorgung von Versicherten im Basistarif wird (ebenso wie für Versicherte des brancheneinheitlichen Standardtarifes) über die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sichergestellt. Das bedeutet, dass diese Versicherten ebenso wie gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf (zahn-)ärztliche Versorgung haben. Für die Vergütung der (zahn-)ärztlichen Leistungen werden bestimmte Höchstsätze der Ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) festgelegt. Durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem PKV-Verband und den Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen kann von diesen Vorgaben ganz oder teilweise abgewichen werden.

Simone Janson

Von: Simone Janson
0 Kommentare/Pings

Versicherungen

Achtung:
Beim Krankentagegeld Fristen nicht versäumen

Das Landgericht Coburg hat die klage einer Versichert abgewiesen, die von Ihrer Versicherung 6300 Euro Krankentagegeld hatte haben wollen. Grund für die klage: Die Klägerin hatte es versäumt, der Versicherung fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage ärtztlicher Bescheinigungen nachzuweisen und damit gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. Dies führte zur Leistungsfreiheit der Versicherung. Fazit: Immer schön die fristen einhalten.

Simone Janson

Von: Simone Janson
0 Kommentare/Pings

Achtung:
Beim Krankentagegeld Fristen nicht versäumen

Das Landgericht Coburg hat die klage einer Versichert abgewiesen, die von Ihrer Versicherung 6300 Euro Krankentagegeld hatte haben wollen. Grund für die klage: Die Klägerin hatte es versäumt, der Versicherung fristgerecht ihre Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage ärtztlicher Bescheinigungen nachzuweisen und damit gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen. Dies führte zur Leistungsfreiheit der Versicherung. Fazit: Immer schön die fristen einhalten.

Simone Janson

Von: Simone Janson
0 Kommentare/Pings

Versicherungen

Standardtarif in der privaten Krankenversicherung

Die günstigste Lösung, sich bei einer privaten Krankenversicherung zu versichern, ist bislang der Standardtarif. Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) und erfüllt seit seiner Einführung 1994 eine soziale Schutzfunktion. Er richtet sich vorrangig an ältere Versicherte, die aus finanziellen Gründen einen preiswerten Tarif benötigen. Der Wechsel in den Standardtarif ist für privat Versicherte – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind – nur innerhalb des jeweiligen Versicherungsunternehmens möglich. Der Leistungsumfang orientiert sich am Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Beitragshöhe ist abhängig von der Vorversicherungszeit und dem Alter des Versicherten, darf aber für Einzelpersonen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV beziehungsweise für Ehepaare 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags nicht übersteigen.

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sind die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet worden, speziell für diese Person, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz verloren haben oder nie versichert waren, ab dem Juli 2007 einen neuen Standardtarif anzubieten – den so genannten modifizierten Standardtarif. Für diesen modifizierten Standardtarif gilt:
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, dürfen die Unternehmen die Versicherung im modifizierten Standardtarif nicht ablehnen.

  • Es dürfen aufgrund von Vorerkrankungen keine Risikozuschläge erhoben oder Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Die Höhe des Beitrages ist vom Alter und Geschlecht des Versicherten abhängig, nicht aber von seinem Gesundheitszustand.
  • Für den Zugang zum modifizierten Standardtarif gelten keine Altersbeschränkungen.
  • Sowohl für den herkömmlichen als auch für den modifizierten Standardtarif wird die ärztliche Behandlung sichergestellt.
  • Der monatliche Beitrag für Einzelpersonen darf den durchschnittlichen Höchstbetrag in der GKV nicht überschreiten. Das sind im Jahr 2007 rund 500 Euro. Der Beitrag kann aber, abhängig vom Eintrittsalter, auch deutlich niedriger ausfallen. Darüber hinaus gelten im modifizierten Standardtarif besondere Regelungen für Versicherte mit geringem Einkommen: Besteht finanzielle Hilfebedürftigkeit (gemäß den Regelungen des Sozialgesetzbuches) oder entsteht diese durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags, halbiert sich der Beitrag. Und wer auch diesen ermäßigten Beitrag nicht zahlen kann, erhält vom Jobcenter oder Sozialamt einen Zuschuss.

Umstellung in den Basistarif

Zum 1. Januar 2009 werden die Verträge, die die Rückkehrer im modifizierten Standardtarif abgeschlossen haben, auf den neuen umgestellt. Dann gelten auch für den Bereich der privaten Krankenversicherung volle Wechselmöglichkeiten zugunsten der Versicherten und eine allgemeine Pflicht zur Versicherung.

Simone Janson

Von: Simone Janson
0 Kommentare/Pings

Versicherungen

Berufsunfähigkeitsversicherung haftet bei Ablehnung nicht für spätere Schäden

Wer denkt, er könne eine Versicherung, die einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt hat, später haftbar machen, wenn die Berufsunfähigkeit tatsächlicht eintritt, der irrt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen, das zuvor eine Versicherung wegen Behinderung abgelehnt hatte, nicht später zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei. Grund dafür ist u.a., dass für das Versicherungsunternehmen kein Kontrahierungszwang besteht. Übrigens: Einen ausführlichen Beitrag dazu, worauf Sie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung achten müssen, finden Sie unter www.akademie.de/direkt?pid=44760&tid=11598

Simone Janson

Von: Simone Janson
0 Kommentare/Pings

Berufsunfähigkeitsversicherung haftet bei Ablehnung nicht für spätere Schäden

Wer denkt, er könne eine Versicherung, die einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt hat, später haftbar machen, wenn die Berufsunfähigkeit tatsächlicht eintritt, der irrt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen, das zuvor eine Versicherung wegen Behinderung abgelehnt hatte, nicht später zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei. Grund dafür ist u.a., dass für das Versicherungsunternehmen kein Kontrahierungszwang besteht. Übrigens: Einen ausführlichen Beitrag dazu, worauf Sie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung achten müssen, finden Sie unter www.akademie.de/direkt?pid=44760&tid=11598