Simone Janson, Journalist: Jobsuche, Bildung, Existenzgründung, Social-Media

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Simone Janson

Von: Simone Janson
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Ideenbörse & Marketing

Von A-Z:
Marketingtrick Alphabet

Nachdem ich mich jetzt in Jochen Mai’s Liste der Jobs- und Karriereblogs ganz oben wiederfand, wurde mir klar, warum die Domain berufebilder.de, die irgendwie keiner so recht zu raffen scheint (Wie: Berufebilder – Berufsbilder – ein oder zwei Worte?) doch eine gute Wahl gewesen ist: Der Name fängt mit B an. Und B steht im Alphabet und damit auf jeder Liste ziemlich weit vorne. Mit erfolg, wie man sieht.

Zugegeben: Noch besser wäre ein Name mit A gewesen. Aber ich wollte auch nicht irgendeinen sinnentleerten Namen sondern etwas, das auch meinen fachlichen Schwerpunkt charakterisiert. Und das sind nun mal Beruf und Bildung. Und: Arbeitsblog hat mir nicht so gefallen – obwohl es denn jetzt schon gibt. Naja, am Anfang war die Site auch gar kein Blog.

Simone Janson

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Versicherungen

Was ändert sich durch die Gesundheitsreform für Versicherte – alte und neue Regelungen im Überblick

Versicherungsschutz

Alte Regelung:
Personen, die aus der Versicherung ausgeschieden sind und auch nicht privat versichert werden können, haben keine Rückkehrmöglichkeit in eine Versicherung.

Neue Regelung:
Es wird eine allgemeine Pflicht zur Versicherung eingeführt. So werden künftig auch alle heute Nichtversicherten einen Krankenversicherungsschutz erlangen.

Wahlmöglichkeiten

Alte Regelungen:
Bei Vorsorge und Rehabilitation gilt bislang der Grundsatz, dass die Kasse die Einrichtung auswählt. Dabei kann sie eine eigene Vertragseinrichtung belegen. Sie soll die Wünsche des Versicherten berücksichtigen.
Versicherte können begrenzt Kostenerstattung statt Sachleistungen wählen. Die Kassen haben entsprechende Satzungsregelungen vorzusehen.
Freiwillig Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen Tarife mit Selbstbehalt oder Beitragsrückzahlung wählen.

Neue Regelungen:
Der Versicherte erhält ein echtes Wahlrecht zu einer Vorsorge und Rehabilitationseinrichtung, die zugelassen und entsprechend zertifiziert ist. Fallen dabei Kosten an, die über die der Vertragseinrichtungen hinausgehen, sind die Mehrkosten vom Versicherten zu tragen.
Die Möglichkeiten der Versicherten zur Wahl der Kostenerstattung werden entbürokratisiert und flexibilisiert.
Die Wahlmöglichkeiten werden flexibilisiert. Künftig können die Kassen allen Mitglieder Selbstbehalttarife anbieten und Prämienzahlungen vorsehen. Die Kassen müssen dann Wahltarife für besondere Versorgungsformen und spezielle Krankengeldtarife anbieten und können hierfür Prämienzahlungen an oder durch die Versicherten vorsehen. Sie können u.a. auch Tarife anbieten, in denen die Leistungen für bestimmte Personen begrenzt sind.

Leistungen

Alte Regelungen:
Umfassender Leistungskatalog mit dem medizinisch Notwendigen.
Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden nur im Haushalt des Versicherten erbracht.
Empfohlene Impfungen sind Satzungsleistung, die die Kassen nicht zwingend erbringen müssen.
Mutter-/ Vater-Kind-Kuren sind Regelleistungen, die die Kassen nicht zwingend erbringen müssen.
Ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen sind ebenfalls Regelleistungen. Faktisch keine Leistungsbeschränkung bei selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit.
Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen ist bis zum 30. Juni 2007 nicht Leistung der GKV, sondern der sozialen Pflegeversicherung.

Neue Regelungen:
Künftig werden zusätzliche Leistungen angeboten: geriatrische Rehabilitation als Pflichtleistung und verbesserte Palliativ-versorgung.
Der Haushaltsbegriff wird erweitert. Künftig wird häusliche Krankenpflege auch in neuen Wohngemeinschaften oder Wohnformen und in besonderen Ausnahmefällen auch in Heimen erbracht.
Empfohlene Impfungen werden Pflichtleistungen. Alle Kassen müssen sie anbieten.
Mutter-/ Vater-Kind-Kuren werden ebenfalls Pflichtleistungen.
Die ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen werden ebenfalls Pflichtleistungen.
Bei selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit in besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei Komplikationen durch Schönheitsoperationen, Piercing, Tätowierungen etc., muss in stärkerem Umfang von Regressmöglichkeiten zur Leistungsbeschränkung Gebrauch gemacht werden. Die bisherige Vorschrift, nach der Krankenkassen keine Kosten bei Selbstverschulden übernehmen müssen, wird präzisiert.
Die medizinische Behandlungspflege wird dauerhaft der sozialen Pflegeversicherung zugewiesen.

Besondere Versorgungsformen

Alte Regelungen:
Versicherter kann Hausarztmodell seiner Kasse wählen.
Für einen begrenzten Versichertenkreis bestehen Möglichkeiten der Integrierten Versorgung.

Neue Regelungen:
Die Vertragsgestaltungsmöglichkeiten und die Qualitätsanforderungen werden präzisiert.
Integrierte Versorgung wird weiter ausgebaut. Auch die Pflegeversicherung kann integriert werden. Die Anschubfinanzierung wird verlängert. Unnötige Bürokratie wird abgebaut.

Simone Janson

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Was ändert sich durch die Gesundheitsreform für Versicherte – alte und neue Regelungen im Überblick

Versicherungsschutz

Alte Regelung:
Personen, die aus der Versicherung ausgeschieden sind und auch nicht privat versichert werden können, haben keine Rückkehrmöglichkeit in eine Versicherung.

Neue Regelung:
Es wird eine allgemeine Pflicht zur Versicherung eingeführt. So werden künftig auch alle heute Nichtversicherten einen Krankenversicherungsschutz erlangen.

Wahlmöglichkeiten

Alte Regelungen:
Bei Vorsorge und Rehabilitation gilt bislang der Grundsatz, dass die Kasse die Einrichtung auswählt. Dabei kann sie eine eigene Vertragseinrichtung belegen. Sie soll die Wünsche des Versicherten berücksichtigen.
Versicherte können begrenzt Kostenerstattung statt Sachleistungen wählen. Die Kassen haben entsprechende Satzungsregelungen vorzusehen.
Freiwillig Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen Tarife mit Selbstbehalt oder Beitragsrückzahlung wählen.

Neue Regelungen:
Der Versicherte erhält ein echtes Wahlrecht zu einer Vorsorge und Rehabilitationseinrichtung, die zugelassen und entsprechend zertifiziert ist. Fallen dabei Kosten an, die über die der Vertragseinrichtungen hinausgehen, sind die Mehrkosten vom Versicherten zu tragen.
Die Möglichkeiten der Versicherten zur Wahl der Kostenerstattung werden entbürokratisiert und flexibilisiert.
Die Wahlmöglichkeiten werden flexibilisiert. Künftig können die Kassen allen Mitglieder Selbstbehalttarife anbieten und Prämienzahlungen vorsehen. Die Kassen müssen dann Wahltarife für besondere Versorgungsformen und spezielle Krankengeldtarife anbieten und können hierfür Prämienzahlungen an oder durch die Versicherten vorsehen. Sie können u.a. auch Tarife anbieten, in denen die Leistungen für bestimmte Personen begrenzt sind.

Leistungen

Alte Regelungen:
Umfassender Leistungskatalog mit dem medizinisch Notwendigen.
Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden nur im Haushalt des Versicherten erbracht.
Empfohlene Impfungen sind Satzungsleistung, die die Kassen nicht zwingend erbringen müssen.
Mutter-/ Vater-Kind-Kuren sind Regelleistungen, die die Kassen nicht zwingend erbringen müssen.
Ambulante und stationäre Rehabilitationsleistungen sind ebenfalls Regelleistungen. Faktisch keine Leistungsbeschränkung bei selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit.
Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen ist bis zum 30. Juni 2007 nicht Leistung der GKV, sondern der sozialen Pflegeversicherung.

Neue Regelungen:
Künftig werden zusätzliche Leistungen angeboten: geriatrische Rehabilitation als Pflichtleistung und verbesserte Palliativ-versorgung.
Der Haushaltsbegriff wird erweitert. Künftig wird häusliche Krankenpflege auch in neuen Wohngemeinschaften oder Wohnformen und in besonderen Ausnahmefällen auch in Heimen erbracht.
Empfohlene Impfungen werden Pflichtleistungen. Alle Kassen müssen sie anbieten.
Mutter-/ Vater-Kind-Kuren werden ebenfalls Pflichtleistungen.
Die ambulanten und stationären Rehabilitationsleistungen werden ebenfalls Pflichtleistungen.
Bei selbstverschuldeter Behandlungsbedürftigkeit in besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei Komplikationen durch Schönheitsoperationen, Piercing, Tätowierungen etc., muss in stärkerem Umfang von Regressmöglichkeiten zur Leistungsbeschränkung Gebrauch gemacht werden. Die bisherige Vorschrift, nach der Krankenkassen keine Kosten bei Selbstverschulden übernehmen müssen, wird präzisiert.
Die medizinische Behandlungspflege wird dauerhaft der sozialen Pflegeversicherung zugewiesen.

Besondere Versorgungsformen

Alte Regelungen:
Versicherter kann Hausarztmodell seiner Kasse wählen.
Für einen begrenzten Versichertenkreis bestehen Möglichkeiten der Integrierten Versorgung.

Neue Regelungen:
Die Vertragsgestaltungsmöglichkeiten und die Qualitätsanforderungen werden präzisiert.
Integrierte Versorgung wird weiter ausgebaut. Auch die Pflegeversicherung kann integriert werden. Die Anschubfinanzierung wird verlängert. Unnötige Bürokratie wird abgebaut.

19. Februar 2008 | Der Beitrag gehört zur Serie: , - Alle Serien | Weitere Themen: | Permalink

Simone Janson

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Versicherungen

Versicherungsbeiträge und Gesundheitsfonds

Die Finanzierung der (GKV) wird mit der Einführung des Gesundheitsfonds neu gestaltet. Ab dem 1. Januar 2009 zahlen alle Beitragszahler den gleichen Beitragssatz. Damit gelten – wie in der gesetzlichen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bereits heute – einheitliche Beitragssätze auch in der GKV. Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr 2009 vier Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds. Ab dem Jahr 2010 erhöhen sich die Leistungen des Bundes um jährlich 1,5 Milliarden Euro bis zu einer Gesamtsumme von 14 Milliarden Euro.

Jede Krankenkasse erhält pro Versicherten eine pauschale Zuweisung sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten. Durch die besondere Berücksichtigung schwerwiegender und kostenintensiver chronischer Krankheiten trägt der Risikostrukturausgleich (RSA) dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf der Versicherten einer Krankenkasse Rechnung. Der für alle Kassenmitglieder einheitliche Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt. Die Kassen dürfen, kommen sie mit dem aus den Fonds verteilten Geld nicht aus, bei den Versicherten Zusatzbeiträge in Höhe von maximal einem Prozent des Bruttoeinkommens verlangen, sobald dieses über 800 Euro liegt.

Bis zum 31. Dezember 2010 bleibt die Organisation des Beitragseinzugs in der bisherigen Form erhalten. Die Kassen sollten allerdings die Weichen für gemeinsame Einrichtungen stellen, um die Arbeitgeber von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Ab dem 1. Januar 2011 erhalten Arbeitgeber, die dies wünschen, zusätzlich die Möglichkeit, ihre Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen gebündelt an eine Weiterleitungsstelle zu entrichten. Diese leitet die Beiträge an alle Sozialversicherungsträger weiter. Der neue Spitzenverband Bund der Krankenkassen sichert eine bundesweit einheitliche Einzugspraxis.

Das neue Finanzierungssystem des Gesundheitsfonds soll die Leistungen der Krankenkassen beim Leistungs- und Kostenmanagement transparent machen und das Gesundheitssystem entbürokratisieren. Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet, kann ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Prämienauszahlung gewähren. Eine Krankenkasse, die schlechter wirtschaftet, muss bei ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Um ihre Mitglieder nicht zu überfordern, darf der zusätzlich erhobene Beitrag maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens ausmachen. Außerdem muss die Krankenkasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen. Gleichzeitig steigt die Vertragsfreiheit der gesetzlichen Krankenkassen, das heißt, der Spielraum der Krankenkassen für Verträge mit einzelnen Ärzten, Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern sowie bei der Integrierten Versorgung wird erheblich ausgeweitet.

Eine generelle Bürgerversicherung zu einheitlichen Bedingungen ist zur Zeit nicht vorgesehen. So wird der Gesundheitsfond – sollte er kommen – keinen wirklich einheitlichen Tarif für alle bringen:

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Versicherungsbeiträge und Gesundheitsfonds

Die Finanzierung der (GKV) wird mit der Einführung des Gesundheitsfonds neu gestaltet. Ab dem 1. Januar 2009 zahlen alle Beitragszahler den gleichen Beitragssatz. Damit gelten – wie in der gesetzlichen Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bereits heute – einheitliche Beitragssätze auch in der GKV. Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen für das Jahr 2009 vier Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds. Ab dem Jahr 2010 erhöhen sich die Leistungen des Bundes um jährlich 1,5 Milliarden Euro bis zu einer Gesamtsumme von 14 Milliarden Euro.

Jede Krankenkasse erhält pro Versicherten eine pauschale Zuweisung sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten. Durch die besondere Berücksichtigung schwerwiegender und kostenintensiver chronischer Krankheiten trägt der Risikostrukturausgleich (RSA) dem unterschiedlichen Versorgungsbedarf der Versicherten einer Krankenkasse Rechnung. Der für alle Kassenmitglieder einheitliche Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt. Die Kassen dürfen, kommen sie mit dem aus den Fonds verteilten Geld nicht aus, bei den Versicherten Zusatzbeiträge in Höhe von maximal einem Prozent des Bruttoeinkommens verlangen, sobald dieses über 800 Euro liegt.

Bis zum 31. Dezember 2010 bleibt die Organisation des Beitragseinzugs in der bisherigen Form erhalten. Die Kassen sollten allerdings die Weichen für gemeinsame Einrichtungen stellen, um die Arbeitgeber von unnötigem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Ab dem 1. Januar 2011 erhalten Arbeitgeber, die dies wünschen, zusätzlich die Möglichkeit, ihre Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen gebündelt an eine Weiterleitungsstelle zu entrichten. Diese leitet die Beiträge an alle Sozialversicherungsträger weiter. Der neue Spitzenverband Bund der Krankenkassen sichert eine bundesweit einheitliche Einzugspraxis.

Das neue Finanzierungssystem des Gesundheitsfonds soll die Leistungen der Krankenkassen beim Leistungs- und Kostenmanagement transparent machen und das Gesundheitssystem entbürokratisieren. Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet, kann ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine Prämienauszahlung gewähren. Eine Krankenkasse, die schlechter wirtschaftet, muss bei ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag erheben. Um ihre Mitglieder nicht zu überfordern, darf der zusätzlich erhobene Beitrag maximal ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens ausmachen. Außerdem muss die Krankenkasse ihre Mitglieder auf die Möglichkeit des Kassenwechsels hinweisen. Gleichzeitig steigt die Vertragsfreiheit der gesetzlichen Krankenkassen, das heißt, der Spielraum der Krankenkassen für Verträge mit einzelnen Ärzten, Krankenhäusern und weiteren Leistungserbringern sowie bei der Integrierten Versorgung wird erheblich ausgeweitet.

Eine generelle Bürgerversicherung zu einheitlichen Bedingungen ist zur Zeit nicht vorgesehen. So wird der Gesundheitsfond – sollte er kommen – keinen wirklich einheitlichen Tarif für alle bringen:

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Simone Janson

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Karriere & Erfolg

Ältere Arbeitnehmer sind öfter gefragt

Zwischen 1998 und 2006 ist die Zahl der über 50-jährigen Arbeitnehmer um 1,5 Millionen gestiegen, so das Institut für Deutsche Wirtschaft. Die Zahl der jüngeren Arbeitnehmer blieb mit unter 50 Millionen stabil. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt den Zuwachs damit, dass Ältere vor allem wegen Ihrer Qualifikationen vom derzeitigen Aufschwung profitieren. Außerm müssen Betriebe wegen des demographischen Wandels stärker auf Fachkräfte zurückgreifen. 70 % der Unternehmen haben laut einer Umfrage des Bundes Junger Unternehmer keine Vorbehalte, ältere Arbeitnehmer einzustellen. Etwa 44 % der Befragten meinten, dass die über 50-jährigen genauso viel Leisten wie Jüngere. Personaler loben vor allem Arbeitsmoral und Qualitätsbewusstsein, Erfahrunsschatz und Loyalität – aber auch die Lernbereitschaft. Im Alter nimmt außerdem die Fähigkeit, vorausschauend zu arbeiten, zu.

Simone Janson

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Ältere Arbeitnehmer sind öfter gefragt

Zwischen 1998 und 2006 ist die Zahl der über 50-jährigen Arbeitnehmer um 1,5 Millionen gestiegen, so das Institut für Deutsche Wirtschaft. Die Zahl der jüngeren Arbeitnehmer blieb mit unter 50 Millionen stabil. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt den Zuwachs damit, dass Ältere vor allem wegen Ihrer Qualifikationen vom derzeitigen Aufschwung profitieren. Außerm müssen Betriebe wegen des demographischen Wandels stärker auf Fachkräfte zurückgreifen. 70 % der Unternehmen haben laut einer Umfrage des Bundes Junger Unternehmer keine Vorbehalte, ältere Arbeitnehmer einzustellen. Etwa 44 % der Befragten meinten, dass die über 50-jährigen genauso viel Leisten wie Jüngere. Personaler loben vor allem Arbeitsmoral und Qualitätsbewusstsein, Erfahrunsschatz und Loyalität – aber auch die Lernbereitschaft. Im Alter nimmt außerdem die Fähigkeit, vorausschauend zu arbeiten, zu.

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Simone Janson

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Versicherungen

Was ändert sich für alle, die nicht pflichtversichert sind?

Wenn Sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, hatten Sie, z.B. als Selbständiger, Sie bislang die Wahl, ob Sie sich gesetzlich, privat oder gar nicht versichern wollten. Das ändert sich mit der Gesundheitsreform, denn ab 2009 gibt es eine generelle Versicherungspflicht. Für ehemals gesetzlich Versicherte und noch nie Versicherte begann sie bereits im April 2007. Das Problem dabei: Das eigentliche Problem der bislang Nichtversicherten ungelöst: Wer sich den Mindestbeitrag der Kassen nicht leisten kann, ist und bleibt aus der Solidargemeinschaft faktisch ausgeschlossen und bekommt nur eine Notversorgung. Der (dann theoretische) Versicherungszwang hilft da wenig und führt nur zum Aufbau weiterer Schulden, da im Versorgungsfall die Beiträge rückwirkend gezahlt werden müssen. Und: Selbstständige außerhalb von Spezialsystemen wie der Künstlersozialversicherung müssen weiterhin den Krankenversicherungsbeitrag alleine aufbringen.

Krankenversicherungspflicht

Wer noch nie krankenversichert war, muss seit April 2007 eine Krankenversicherung abschließen. Über die Frage ob die gesetzlichen oder privaten Kassen zuständig sind, entscheidet sich anhand des Jobs: Selbstständige werden sich in der Regel privat versichern müssen.

Für in gesetzlichen Krankenkassen versicherte hauptberuflich Selbstständige ist der Mindestbeitrag seit April 2007 abgesenkt worden. Dies gilt für alle freiwillig oder gesetzlich dort Versicherte, nicht jedoch für Mitglieder der KSK, die Beiträge weiter entsprechend ihrem realen Einkommen zahlen. Seit April 2007 kann zur Beitragsberechnung statt des bisher angenommenen Mindesteinkommens von 1837,50 Euro ein fiktives Einkommen von 1242,50 Euro monatlich herangezogen werden. Der Mindestbeitrag kann damit von rund 260 Euro im Monat auf etwa 180 Euro sinken. Für sonstige Selbstständige (etwa erwerbslose Selbstständige) bleibt es bei einem Mindestbeitrag von rund 120 Euro.

Der Krankengeld-Tarif

Sie sind selbständig und Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung? Dann gibt es eine gute Nachricht für Sie: Ab dem 1. Januar 2009 müssen die Krankenkassen einen Wahltarif mit Anspruch auf Krankengeld auch all jenen Versicherten anbieten, die bislang keinen Anspruch darauf haben und daher einen ermäßigten Beitragssatz zahlen. Dazu zählen alle hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen. Außerdem so genannte “unständig beschäftigte Arbeitnehmer”, die in der Regel für kurze Zeiträume mal bei diesem, mal bei jenem Arbeitgeber beschäftigt sind. Für den neuen Wahltarif mit Krankengeldanspruch verlangt die Kasse einen Prämienzuschlag.

Standarttarif der Privaten Kassen

Wer nicht gesetzlich pflichtversichert ist und in eine Privatkassen will, muss seit Juli 2007 dort aufgenommen werden. Und zwar zum Standardtarif und ohne Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge. Das Recht sich zu diesem Tarif zu versichern, haben jene, die bereits einmal in einer privaten Krankenkasse versichert waren und jene, die noch nie krankenversichert waren. Die noch nie Versicherten, die dem System der gesetzlichen Krankenkassen zuzuordnen sind, müssen sich dort versichern. Den Zugang zum Standardtarif müssen die Privatkassen neben den zuvor Genannten auch schon bisher privat Versicherten sowie (zeitlich begrenzt) den freiwillig gesetzlich Versicherten ermöglichen.

Insbesondere für Personen die nach einer Pleite nicht in die Versicherung zurückkamen und chronisch Kranke, denen die Privatkassen die Versicherung bislang verweigerten, ist dies eine Verbesserung. – Sie müssen sich jedoch auch diese Verbesserung erst einmal leisten können. Und: Der Standardtarif, den die Kassen über 55jährigen anbieten müssen, genießt einen so schlechten Ruf bei Ärzten, dass sie zu dessen Honoraren teilweise die Behandlung verweigern. Wohl deshalb haben ihn bislang auch nur rund 20.000 der etwa acht Millionen PKV-Versicherten gewählt.

Basistarif der Privaten Kassen und Pflichtversicherung spätestens 2009

Ehemals privat versicherte Selbstständige, die zur Zeit keine Krankenversicherung haben, müssen ab 2009 wieder einen Vertrag mit einer privaten Kasse abschließen. Bis dahin gilt die Versicherungspflicht nur für jene, die noch nie krankenversichert waren. Der generelle Einbezug von Selbstständigen in das System der gesetzlichen Versicherung ist nicht vorgesehen.

Die privaten Kassen müssen ab 1. Januar 2009 einen “Basistarif” anbieten, in den sie – ohne Risikozuschläge – auch “schlechtere Risiken” aufnehmen müssen. Der Leistungsumfang des Basistarifs soll dem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, die Prämien dürfen den Höchstsatz der GKV von rund 500 Euro im Monat nicht überschreiten. Bei Bedürftigkeit soll der Basistarif halbiert werden können. Dieser Basistarif ist der heutige “Standardtarif”, in neuem Gewand.

Simone Janson

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Was ändert sich für alle, die nicht pflichtversichert sind?

Wenn Sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, hatten Sie, z.B. als Selbständiger, Sie bislang die Wahl, ob Sie sich gesetzlich, privat oder gar nicht versichern wollten. Das ändert sich mit der Gesundheitsreform, denn ab 2009 gibt es eine generelle Versicherungspflicht. Für ehemals gesetzlich Versicherte und noch nie Versicherte begann sie bereits im April 2007. Das Problem dabei: Das eigentliche Problem der bislang Nichtversicherten ungelöst: Wer sich den Mindestbeitrag der Kassen nicht leisten kann, ist und bleibt aus der Solidargemeinschaft faktisch ausgeschlossen und bekommt nur eine Notversorgung. Der (dann theoretische) Versicherungszwang hilft da wenig und führt nur zum Aufbau weiterer Schulden, da im Versorgungsfall die Beiträge rückwirkend gezahlt werden müssen. Und: Selbstständige außerhalb von Spezialsystemen wie der Künstlersozialversicherung müssen weiterhin den Krankenversicherungsbeitrag alleine aufbringen.

Krankenversicherungspflicht

Wer noch nie krankenversichert war, muss seit April 2007 eine Krankenversicherung abschließen. Über die Frage ob die gesetzlichen oder privaten Kassen zuständig sind, entscheidet sich anhand des Jobs: Selbstständige werden sich in der Regel privat versichern müssen.

Für in gesetzlichen Krankenkassen versicherte hauptberuflich Selbstständige ist der Mindestbeitrag seit April 2007 abgesenkt worden. Dies gilt für alle freiwillig oder gesetzlich dort Versicherte, nicht jedoch für Mitglieder der KSK, die Beiträge weiter entsprechend ihrem realen Einkommen zahlen. Seit April 2007 kann zur Beitragsberechnung statt des bisher angenommenen Mindesteinkommens von 1837,50 Euro ein fiktives Einkommen von 1242,50 Euro monatlich herangezogen werden. Der Mindestbeitrag kann damit von rund 260 Euro im Monat auf etwa 180 Euro sinken. Für sonstige Selbstständige (etwa erwerbslose Selbstständige) bleibt es bei einem Mindestbeitrag von rund 120 Euro.

Der Krankengeld-Tarif

Sie sind selbständig und Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung? Dann gibt es eine gute Nachricht für Sie: Ab dem 1. Januar 2009 müssen die Krankenkassen einen Wahltarif mit Anspruch auf Krankengeld auch all jenen Versicherten anbieten, die bislang keinen Anspruch darauf haben und daher einen ermäßigten Beitragssatz zahlen. Dazu zählen alle hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen. Außerdem so genannte “unständig beschäftigte Arbeitnehmer”, die in der Regel für kurze Zeiträume mal bei diesem, mal bei jenem Arbeitgeber beschäftigt sind. Für den neuen Wahltarif mit Krankengeldanspruch verlangt die Kasse einen Prämienzuschlag.

Standarttarif der Privaten Kassen

Wer nicht gesetzlich pflichtversichert ist und in eine Privatkassen will, muss seit Juli 2007 dort aufgenommen werden. Und zwar zum Standardtarif und ohne Gesundheitsprüfung und Risikozuschläge. Das Recht sich zu diesem Tarif zu versichern, haben jene, die bereits einmal in einer privaten Krankenkasse versichert waren und jene, die noch nie krankenversichert waren. Die noch nie Versicherten, die dem System der gesetzlichen Krankenkassen zuzuordnen sind, müssen sich dort versichern. Den Zugang zum Standardtarif müssen die Privatkassen neben den zuvor Genannten auch schon bisher privat Versicherten sowie (zeitlich begrenzt) den freiwillig gesetzlich Versicherten ermöglichen.

Insbesondere für Personen die nach einer Pleite nicht in die Versicherung zurückkamen und chronisch Kranke, denen die Privatkassen die Versicherung bislang verweigerten, ist dies eine Verbesserung. – Sie müssen sich jedoch auch diese Verbesserung erst einmal leisten können. Und: Der Standardtarif, den die Kassen über 55jährigen anbieten müssen, genießt einen so schlechten Ruf bei Ärzten, dass sie zu dessen Honoraren teilweise die Behandlung verweigern. Wohl deshalb haben ihn bislang auch nur rund 20.000 der etwa acht Millionen PKV-Versicherten gewählt.

Basistarif der Privaten Kassen und Pflichtversicherung spätestens 2009

Ehemals privat versicherte Selbstständige, die zur Zeit keine Krankenversicherung haben, müssen ab 2009 wieder einen Vertrag mit einer privaten Kasse abschließen. Bis dahin gilt die Versicherungspflicht nur für jene, die noch nie krankenversichert waren. Der generelle Einbezug von Selbstständigen in das System der gesetzlichen Versicherung ist nicht vorgesehen.

Die privaten Kassen müssen ab 1. Januar 2009 einen “Basistarif” anbieten, in den sie – ohne Risikozuschläge – auch “schlechtere Risiken” aufnehmen müssen. Der Leistungsumfang des Basistarifs soll dem der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, die Prämien dürfen den Höchstsatz der GKV von rund 500 Euro im Monat nicht überschreiten. Bei Bedürftigkeit soll der Basistarif halbiert werden können. Dieser Basistarif ist der heutige “Standardtarif”, in neuem Gewand.

16. Februar 2008 | Der Beitrag gehört zur Serie: , - Alle Serien | Weitere Themen: | Permalink

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Von: Simone Janson
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Weiterbildung

Gesellschaft:
Aufstieg durch Bildung

2007 ist das Lehrstellenangebot gestiegen. Leider konnten ältere und schlecht qualifizierte Jugendliche davon nicht profitieren: 385 000 Ausbildungsplatzbewerber, die bereits im Vorjahr oder früher die Schule verlassen haben, waren bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet. Damit stellen die sogenannten Altbewerber inzwischen die Mehrzahl der Ausbildungsplatzsuchenden. Ihre Erfolgsaussichten sind umso geringer, je länger sie die Schule bereits verlassen haben, häufig sogar ohne Abschluss.

Doch der Staat will etwas tun: Unternehmen, die zukünftig Altbewerber mit Haupt- oder Realschulabschluss ausbilden, sollen zukünftig einen Ausbildungsbonus erhalten – und zwar zwischen 4000 und 6000 Euro – bis zu 20 % der Lohnkosten. Dadurch hofft der Staat bis 2010 auf 100 000 neue Lernstellen.

Ob es das bringt? Ich persönlich wage es zu bezweifeln.