BAföG: Wie funktioniert das mit der BAföG Rückzahlung?

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Mit der BAföG-Rückzahlung müssen Sie erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Akademienausbildung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit beginnen.


Mit etwas Glück sitzen Sie zu diesem Zeitpunkt beruflich schon fest im Sattel, wobei man bei der heutigen Arbeitsmarktsituation nicht zwingend davon ausgehen kann, um so mehr, als wenn Sie möglicherweise noch über die BAföG-Förderung hinaus studiert haben.

Sie bekommen nach etwa viereinhalb Jahren einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zugeschickt, in dem die Höhe des Darlehens insgesamt und die Höhe der Rückzahlungsrate verbindlich festgestellt werden. Gleichzeitig werden Sie über den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate unterrichtet.

Wohin mit dem Geld?

Für die Einziehung der Staatsdarlehen ist als Zentrale das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zuständig, dass Ihnen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zusendet. Daher ist es wichtig, dem Bundesverwaltungsamt Anschriftenänderungen jederzeit, spätestens jedoch vor Beginn der Rückzahlpflicht mitzuteilen, damit Schwierigkeiten bei der Zustellung des Bescheids vermieden werden.

Denn wenn das Amt Ihre Adresse ermitteln muss oder Sie gar nicht ausfindig macht, kann das teuer für Sie werden – im letzteren Fall erhöht sich nämlich die BAföG-Schuld durch Zahlungsverzug.

Wie und wie lange wird gezahlt?

Ihr Darlehen müssen Sie in Mindestraten von 105 Euro pro Monat in längstens 20 Jahren (Ausnahme: Sie haben einen Darlehenserlass beantragt, was den Rückzahlzeitraum verlängert) zurückzahlen. Sie müssen diese Raten immer am Ende eines Quartals für drei Monate per Lastschrift zahlen.

Zahlungsverzug

Wenn Sie in Zahlungsverzug geraten und dieser länger als 45 Tage andauert, kann es teuer werden: Sie müssen dann zusätzlich sechs % Zinsen auf die GESAMTE Restschuld Ihres Darlehens zahlen. Wenn Sie wieder in Verzug geraten, erhöht sich die Zinsen entsprechend. Überprüfen Sie daher stets, ob auch genug Geld auf Ihrem Konto ist, damit die Lastschriftzahlung klappt.

Was tun, wenn mit der Rückzahlforderung etwas nicht stimmt?

Es kann passieren, dass sich das Bundesverwaltungsamt irrt, beispielsweise indem es Ihnen den Rückzahlungsbescheid zu früh ausstellt, etwa weil es über Änderungen der Förderungshöchstdauer nicht unterrichtet wurde. In solchen und ähnlichen Fällen können Sie innerhalb eines Monats schriftlichen Widerspruch beim Bundesverwaltungsamt einlegen.

Rückzahlungsbegrenzung

Wenn Ihre BAföG-Förderung nach dem 28.2.2001 begonnen hat, haben Sie Glück: Sie müssen Ihr BAföG nur bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzahlen.

Darlehensteilerlass

Sie haben die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen einen Teil Ihrer BAföG-Schuld erlassen zu bekommen. Allerdings müssen Sie dies extra beim Bundesverwaltungsamt beantragen und dies auch begründen – und zwar innerhalb eines Monats, nachdem Sie den Rückzahlbescheid bekommen haben. Übrigens: Grundsätzlich können Sie mehrere Erlassmöglichkeiten nebeneinander geltend machen.

Überdurchschnittliche Leistungen

Einen Teilerlass können Sie unter Umständen beantragen, wenn Sie in Ihrem Examensjahrgang nachweislich zu den besten 30 % der Absolventen gehören.

Allerdings gibt zusätzlich noch einige Einschränkungen:

  • Für eine Abschlussprüfungen im Ausland gibt es grundsätzlich keinen Teilerlass
  • Wenn Sie Ihr BAföG zwischen dem 01.01.1984 und dem 30.09.1993 bekommen haben, können Sie je nach Studiendauer zwischen 25 % Ihrer BAföG-Schuld erlassen bekommen
  • Wenn Ihre Förderungshöchstdauer erst nach dem 30.09.1993 geendet hat, müssen Sie neben guten Studienleistungen auch rechtzeitig mit dem Studium fertig geworden sein. Sie bekommen dann erlassen:
Studienende wann? Höhe des Erlasses
Innerhalb der Förderungshöchstdauer 25 % der BAföG-Schuld
Innerhalb von einem Semester nach Ende der Höchstdauer 15 % der BAföG-Schuld
Innerhalb von zwei Semestern nach Ende der Höchstdauer 10 % der BAföG-Schuld

vorzeitiges Studienende

Wenn Sie Ihr Studium, ganz unabhängig von Ihrer Leistung, mindestens vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer erfolgreich abgeschlossen haben, bekommen Sie 2.560 Euro erlassen, wenn Sie es mindestens zwei Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer geschafft habe, immerhin noch die Hälfte, also 1.025 Euro.

Vorzeitige Rückzahlung

Geld gespart? Dann haben Sie auch die Möglichkeit, Ihr Darlehen ganz oder teilweise zu tilgen, bevor Sie mit der Ratenzahlung beginnen.

Dabei gibt es einige Regelungen zu beachten:

  • Der Nachlass wird Ihnen nur für die Ablösung von 500 €, mindestens jedoch für 2000 € gewährt
  • Der Nachlass beträgt, je nachdem wie viel Sie zurückzahlen müssen, zwischen acht und 50 %: Je höher Ihre Schuldsumme, desto höher der Erlass
  • Um den höchstmöglichen Erlass zu erhalten, sollten Sie die komplette Schuld vor Beginn der Rückzahlung tilgen
  • Sie können aber auch die Ratenzahlung zunächst aufnehmen und dann jederzeit die Restschuld tilgen. Der Nachlass verringert sich dadurch jedoch entsprechend.
  • Eine komplette Rückzahlung vor Erhalt des Rückzahlbescheides ist nicht möglich.

Politische Verfolgung

Wenn Sie nachweisen können, dass Sie das Opfer politischer Verfolgung in der DDR waren, und nach dem 31. Dezember 1990 BAföG bekommen haben, können Sie auch einen Teilerlass beantragen.

Darlehenserlass

Der Darlehenserlass ist genau genommen kein Erlass, zumindest kein endgültiger. Viel mehr wird die Ihre BAföG-Rückzahlung nur vertagt, und zwar jeweils für ein Jahr, dann müssen Sie erneut nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen. Wenn sich Ihre Lebensumstände in diesem Jahr plötzlich ändern, müssen Sie das dem Bundesverwaltungsamt sofort mitteilen.

Jedes Jahr Darlehenserlass wird an die 20 Jahre Rückzahlungsdauer angehängt, allerdings maximal 10 Jahre lang.

Wenn Sie also fünf Jahre lang einen Aufschub bekommen, müssen Sie das BAföG erst nach 25 Jahren zurückzahlen. Wenn Sie allerdings 12 Jahre lang einen Aufschub erwirkt haben, bekommen Sie zwei Jahre „geschenkt”!

Gründe für einen Darlehenserlass sind:

geringes Einkommen

Wenn Sie im Jahresdurchschnitt pro Monat netto nicht mehr als 960 € verdienen, dann können Sie einen „Erlass” beantragen. Es geht dabei übrigens nur um Ihr Einkommen, das Ihres Ehepartners oder gar Ihrer Eltern ist nicht maßgeblich.

Diese Einkommensgrenze erhöht sich noch, wenn der Ehepartner oder Kinder mit zu versorgen sind und zwar um:

  • 480 € für den Partner
  • 435 € für jedes Kind

Das geringe Einkommen muss natürlich durch Verdienst- oder Steuerbescheinigungen nachgewiesen werden!

Kindererziehung

Auch wenn Sie ein Kind bis zu zehn Jahren pflegen und erziehen oder ein behindertes Kind betreuen und nichts oder nur wenig verdienen, kann Ihre Ratenzahlung ausgesetzt werden. Allerdings dürfen Sie dabei nicht mehr als 960 € pro Monat verdienen und nicht mehr als 10 Stunden in der Woche arbeiten. Mit dem entsprechenden Antrag müssen Sie die Geburtsurkunde und eine Verdienstbescheinigung einreichen. Daneben gibt es auch Freibeträge für das Kind und evtl. die Kosten für Kinderbetreuung.

Rückzahlung des verzinsten BAföG

Auch das KfW-Bankdarlehen müssen Sie einschließlich Zinsen in Mindestraten von 105 Euro monatlich in längstens 20 Jahren zurückzahlen.

Die Rückzahlungspflicht beginnt hierbei sechs Monate nach dem Ende der Förderungszeit. Erlassmöglichkeiten haben Sie hier nicht. Allerdings ist eine vorzeitige Tilgung ebenfalls möglich, jedoch wird Ihnen dabei kein Nachlass gewährt.

Sie zahlen das Geld hier nicht ans Bundesverwaltungsamt, sondern direkt an die KfW Bankengruppe, die Ihnen vor Beginn der Rückzahlung die Höhe der Darlehensschuld und der Zinsen, die jeweils geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge und den Rückzahlungszeitraum mitgeteilt hat.

Weitere Informationen zur Rückzahlung des Bankdarlehens enthält der Darlehensvertrag.

Rückzahlung von BAföG und verzinstem BAföG

Wenn Sie zunähst normales BAföG, dann aber zusätzlich ein voll verzinstes BAföG bekommen haben, müssen Sie zunächst das Bankdarlehen und dann das Staatsdarlehen zurückzahlen. Dafür haben Sie dann allerdings auch eine verlängerte Frist von 22 Jahren.


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Ist Weiterbildung das ultimative Tool für die Beförderung? Ja, zumindest wenn man Arbeitnehmer fragt: Denn laut einer aktuellen Studie sind die stark daran interessiert, ihre Fähigkeiten weiterzuentwickeln. Das ist eigentlich keine Überraschung – spannender wäre die Frage gewesen, wer das … Weiterlesen →


Studiengebühren und was Sie für das BAföG bedeuten: Übersicht

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Zu den herkömmlichen Ausgaben für Lebenshaltung und Essen kommen mittlerweile an vielen Hochschulen in Deutschland Studiengebühren unterschiedlicher Formen und Höhe. Zum Beispiel für Langzeitstudenten – oder für alle! Meist werden Langzeitstudenten nach Überschreiten der Regelstudienzeit – meist um vier bis … Weiterlesen →


Kommentare & Reaktionen

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  • Elke Felix

    Das BaföG muss binnen von 20 Jahren zurückgezahlt werden. Ich möchte gerne wissen, wann die Frist beginnt und wann die 20 Jahre enden. Ich fand einen Hinweis, dass die Frist von 20 Jahren mit dem Ende der Förderungshöchstdauer /Ende des Studiums beginnt.
    Andere sagen, dass auf die Frist von 5 Jahren, die freigestellt sind, die 20 Jahre hinzuaddiert werden müssen. Dann wären es insgesamt 25 Jahre.
    Was ist richtig?

  • Simone Janson

    Liebe Frau Felix,
    entschuldigung für die späte Antwort – ich habe Ihren Kommentar aus dem Spam-Ordner gefischt.

    Ihre Fragen finden Sie oben im Text beantwortet:

    - im zweiten Abschnitt
    und unter
    - Wie und wie lange wird gezahlt?

    Bitte beachten Sie, dass ich keine Rechtsberatung für Einzelfälle machen darf. Sollten Sie genauere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige BAföG-Amt.

  • miriam

    Kann man auch mit dem Bundesverwaltungsamt “verhandeln”? Ich würde gerne mein Darlehen auf einmal zurückzahlen (vor Rückzahlungsbeginn) und möchte denen weniger anbieten (also noch weniger als der Betrag, den die für eine vorzeitige Rückzahlung angeben), denn in den nächsten Jahren werde ich kein Einkommen haben (Elternzeit/ Schwangerschaft).
    Ein bißchen nach dem Motto “Nehmt jetzt das, oder wartet noch einige Jahre..”.
    Vielen Dank.

  • Simone Janson

    Hi Miriam,
    Naja, wie viel bei vorzeitiger Rückzahlung erlassen wird, ist per Gesetz festgelegt. Da müsstest du also vorher das Gesetz ändern :-)

  • rojas

    edit: Dieser Kommentar wurde gelöscht. Keine Werbung für Kreditangebote!
    Simone Janson

  • Yvonne

    Hallo,

    ich habe heute meinen Rückforderungsbescheid bekommen und habe dazu mal ein paar Fragen:
    Zuerst einmal haben die sich bei der Forderungssumme verrechnet, wie gehe ich da vor?
    Dann erlassen die bei Rückzahlung des gesamten Betrags nur etwas über 500€ und keine 50%, sondern nur etwa 15% Gibt es da noch einen Spielraum, da ich dachte, man erhält 50% Ermäßigung!
    Die letzte Frage vorerst, ich habe während des Studiums 2 Kinder bekommen und 4 Jahre studiert, Also 8 Monate länger als die normale Förderungshöchstdauer. Kann man das irgendwie anrechnen lassen und so die Studienzeit für eine Ermäßigung “verkürzt” berechnen?

    Erstmal vielen Dank für die Beantwortung meiner vielen Fragen!

    • Simone Janson

      Hallo Yvonne, ich darf leider nur allgemeine Informationen zum Vorgang geben, sprich, das was im Text steht. Fragen zu einzelnen Rückforderungsbescheiden darf ich aufgrund des Rechtsdienstleistungsgeseztes leider nicht beantworten, da das unzulässige Rechtsberatung wäre.
      Eventuell kann das Studentenwerk weiterhelfen?
      Gruß
      Simone Janson

  • Christiane Saar

    Hi Simone,
    Ich habe vor ein paar Tagen meinen Rückzahlungsbescheid bekommen. Ich bin seit der Beendigung meines Studiums im Ausland geringfügig beschäftigt und will somit einen Darlehenserlass beantragen. Gibt es da Formulare zum Ausfüllen oder wie ist da die Vorgehensweise?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • Simone Janson

    Hallo Christiane,
    Hier gibt es die entsprechenden Formulare zum Download: http://www.bva.bund.de/cln_092/nn_377494/DE/Aufgaben/Abt__IV/BAfoeG/Formulare/formulare-node.html?__nnn=true
    Du brauchst zum Runterladen immer das Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes. Im Bedarfsfall da nochmal direkt nachfragen – die können dir ganz genau sagen, was Sie von dir brauchen.
    Gruß
    Simone Janson

  • Janine H.

    Hallo,

    ich habe nach 3 Semestern mein Studium abgebrochen und eine Ausbildung begonnen und erfolgreich abgeschlossen.

    Bis jetzt habe ich noch keinen Bescheid zur Rückzahlung bekommen, da ich aber noch einmal studieren möchte, würde ich das bereits erhaltene BAföG gern zurück zahlen. Kann ich das beantragen und bekomme ich dann auch einen Nachlass auch wenn ich mein Studium nicht beendet habe?

    Liebe Grüße

    Janine

  • http://berufebilder.de Simone Janson

    Hallo Janine,
    naja, es gibt Nachlass, wenn man besonders gut studiert hat, also erfolgreich und schnell – für das Gegenteil eher nicht… Was die Rückzahlung angeht, meldet sich das Bundesverwaltungsamt nach einer Zeit. Man kann natürlich mal da anrufen und wegen früherer Rückzahlung bitten.
    Gruß
    Simone Janson

  • Anna

    Hallo Simone!

    Ich habe während meines Studiums erst BAföG und dann den Bankenkredit erhalten. Obwohl meine finazielle Situation es eigentlich nicht zulässt, zahle ich derzeit den Bankenkredit in monatlichen Raten von 140 € ab. Nun hat mir das Bundesverwaltungsamt mitgeteilt, dass ich mit der Rückzahlung des BAföGs beginnen soll. Man hat mich dabei zwar darüber infromiert, dass ich aufgrund meiner finanziellen Situation einen Freistellungsantrag von der Rückzahlungsverpflichtung stellen kann, jedoch dachte ich, dass man sowoieso erst den Bankenkredit abzahlen muss, bevor man mit der Rückzahlung des BAföGs beginnt.
    Daher bin ich etwas verwirrt. Hat sich das Bundesverwaltungsamt geirrt? Darf das Bundesverwaltungsamt jetzt schon die Rückzahlung verlangen? Und was soll ich nun beantragen bzw. dem Bundesverwaltungsamt mitteilen?

    Lieben Gruß
    Anna

  • http://berufebilder.de Simone Janson

    Hallo Anna, tatsächlich ist das Bundesverwaltungsamt auch manchmal etwas zu früh dran – hab ich jedenfalls von Bekannten schon gehört. Normalerweise beginnt die Rückzahlung, wie oben steht nach 5 Jahren. Ich persönlich würde jetzt mal denken, dass das unabhängig vom BAföG läuft, kann dazu aber keine genaueren Auskünfte geben, darf auch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz keine Rechtsberatung machen.
    So oder so musst du dich ans Bundesverwaltungsamt wenden, da kann man dir vermutlich auch besser weiterhelfen.
    Gruß
    Simone

  • Gordon

    Hallo,

    ich soll jetzt nach meiner Ausbildung (Ende 07/2007) BAföG zurückzahlen.
    Ich gehe von einem Berechnungsfehler aus. Bin erst mal in Widerspruch gegangen und das Amt prüft das jetzt nach.
    Ich habe gelesen, dass man einen “Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid” vom Bundesverwaltungsamt in Köln bekommt, bei dem die Summe der Rückforderung auch steht.
    Ich habe bisher (per förmlicher Zustellung) nur aktualisierte Bescheide bekommen und beim letzten Bescheid steht unter Punkt D (Zuschuss/Staatsdarlehen (unverzinslich)) Nr. 60 die verbleibende Rückforderung. Sowohl die Bescheide als auch der Brief kommen aber von meiner regionalen BAföG Stelle. Kommt denn da noch ein Brief vom Bundesverwaltungsamt?
    Bin vor zwei umgezogen. Die BAföG Stelle hat meine neue Adresse herausgefunden und alles dahin geschickt. Dann hat evtl. das Bundesverwaltungsamt meine neue Adresse noch nicht?

    Können Sie mir einen unabhängigen BAföG Rechner empfehlen bzw. gibt es Rechtsstellen, die mir die Rückzahlung auch berechnen können?

    Liebe Grüße

    Gordon

  • http://berufebilder.de Simone Janson

    Normalerweise kommt da meines Wissens noch ein Brief vom Bundesverwaltungsamt. Wenn das Amt das jetzt aber prüft, ist doch alles in Ordnung.
    http://www.studis-online.de bietet einen BAföG-Rechner. Dort gibt es auch eine ziemlich rege Community zu dem Thema.
    S. Janson

  • Jule

    Hallo,
    habe auch meinen Rückzahlungsbescheid bekommen und folgende Fragen:
    – Wie und wo erfahre ich, das ich folgende Vorraussetzung erfülle:
    a) Sie gehören nach dem Ergebnis der bis zum 31.12.2012 bestandenen Abschlussprüfung zu den besten 30 % aller Prüfungsabsolventinnen und -absolventen die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben

    Vielen Dank

    Juliae

  • http://berufebilder.de Simone Janson

    Hallo Julia,
    Im Zweifelsfalls bei deiner Hochschule bzw. dem Prüfungsamt? Vielleicht gibt ja auch die Website deiner Hochschule hinweise dazu so wie hier?
    http://web.fh-ludwigshafen.de/index.nsf/de/bafoegempf

  • Mandy

    Hallo,

    habe heute den Bafög Rückzahlungsbescheid erhalten jedoch nur für das Auslandsbafög und nicht für das Inlandsbafög. Eigentlich hätte ich erst nächstes Jahr damit gerechnet, da ich erst Ende 2007 mein letztes Bafög erhalten habe. Ich habe auch gedacht, dass In- und Auslandsbafög zusammengerechnet wird und ich einen einzigen Bescheid über die ganze Summe erhalte. Es geht ja auch darum, dass der maximale Rückzahlungsbetrag nicht höher als 10.000 € sein sollte. Wenn man aber es getrennt berechnet werden diese 10.000 € deutlich überschritten. Wie ist es richtig? Kann mir jemand helfen?
    Vielen Dank & Grüße
    Mandy

  • Ade

    hola Simone, pedi la beca para poder hacer un master (2 años) en Bochum. Me queda por escribir la tesis final (Masterarbeit). el problema es que llevo trabajando desde hace practicamente un año y no encuentro ni el tiempo ni la ganas para finalizarlo, puesto que ademas tengo un buen puesto de trabajo. ¿el pago de la deuda es dependiente de acabar los estudios?, me refiero, a que si ¿debo pagar mas por no terminar el master?.
    Muchas gracias

  • http://berufebilder.de Simone Janson

    Hallo Ade,
    ich kann leider kein spanisch, aber ich habe es mal mit Google-Translator versucht. Es geht dir um das Bankdarlehen, richtig? Wie oben im Text steht: Es gibt Vergünstigungen, wenn man schneller fertig ist. Andersherum ist mir nichts bekannt, ich bin aber auch kein BAföG-Experte. Und: Ich darf in Einzelfällen keine Rechtsberatung betreiben.

    Viele Grüße
    Simone Janson

  • René

    Hallo Simone, ich lese sehr gespannt diesen Blog, aber leider habe ich zu dem folgenden Thema noch keine Information gefunden.
    Mein Rückforderungsbescheid weist eine Summe von 11900€ aus. Bei einmaliger Rückzahlung kommt nach der Tabelle (für Nachlasssätze bei vorz. Rückz.) ein Betrag von 8160€ auf mich zu. Wenn ich aber nun in Raten zahle würde, ist der Grenzbetrag auf 10000€ nach §17 Abs. 2 S. 1 BAföG festgesetzt. Stimmt doch so, oder? Wie aber werden Beträge zwischen den 500€ Schritten festgesetzt und was wäre wenn der Bescheid mehr als 18000€ aufweisen würde? Bei einmaliger Rückzahlung ist die Einmalsumme 10530€ und bei Ratenzahlung max. 10000€. Da würde doch jeder freiwillig nicht sofort sondern in Raten abzahlen. Danke für eine kurze Bestätigung. René

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