Wie viel BAföG Sie bekommen, wird durch den Bedarfssatz bestimmt Allerdings wird dann auch noch überprüft, ob das Einkommen und das Vermögen, sowohl Ihres als auch das Ihrer Eltern und ggf. Ihres Ehepartners, ausreicht, um Ihren Bedarf zu decken.

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Wie hoch sind Ihre Bedarfssätze?

Zunächst möchten Sie sicher wissen, wie hoch die Bedarfssätze sind. Der Berechnung Ihres Bedarfssatzes liegen nicht etwa Ihre tatsächlichen, ganz realen und individuellen Kosten (im Fachjargon als konkreter Bedarf bezeichnet) zu Grunde.

Dieser würde aufgrund der großen Anzahl der Antragsteller nicht für jeden Einzelnen errechnet werden können. Viel mehr wird für Sie ein abstrakter Bedarf ermittelt.

Pauschalbeträge

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Was wird dabei miteinberechnet? Das BAföG gibt Pauschalbeträge vor, und zwar sowohl für Ihren Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung usw.) als auch für die Kosten Ihrer Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte usw.).

Daraus wird errechnet, wie hoch der Bedarf des Einzelnen pro Monat ist – eben der abstrakte Bedarf, dessen Höhe auch davon abhängt, wo man wohnt (etwa bei den Eltern) welche Ausbildungsstätte man besucht und ob man noch in der Familienkrankenversicherung ist oder sich selbst versichern muss (ab dem 25. Lebensjahr). Unter Berücksichtigung aller Zuschläge beträgt damit zur Zeit der Förderungshöchstsatz für auswärts wohnende Schüler 481 Euro im Monat, für Studierende sind es 585 Euro. Für ein Studium im Ausland gibt es je nach Land nochmals gesonderte Zuschläge.

Wer zu Hause wohnt

Wenn Sie noch zu Hause wohnen, steht Ihnen je nachdem, welche Ausbildungsstätte Sie besuchen, folgender Bedarfssatz als Grundbedarf zu:

AusbildungsstätteBesondere BedingungenGrundbedarf
Weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulennur für Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsausbildungkeine Förderung
Berufsfachschul- und Fachschulklasse, die in mindestens zwei Jahren zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt192 Euro
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulenfür Antragsteller mit abgeschlossene Berufsausbildung348 Euro
Fachschulen, Abendgymnasien, Kollegs354 Euro
Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen (Fachhochschulen, Universitäten, private Hochschulen)für Antragsteller mit und ohne abgeschlossene Berufsausbildung377 Euro
PraktikaJe nach Bedarfssatz der Ausbildung, für die Sie das Praktikum leisten.

Wer außerhalb des Elternhauses wohnt

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Wenn Sie bereits zu Hause ausgezogen sind, bekommen Sie zu Ihren Grundbedarf auch einen Zuschlag für Ihre Mietkosten – der Wohnbedarf. Beispielsweise haben Sie als Student, der nicht mehr zu Hause wohnt, einen abstrakten Grundbedarf von 333 Euro und einen abstrakten Wohnbedarf von 133 Euro, insgesamt also einen Bedarfssatz von 466 Euro. Darüber hinaus gibt es ab einer bestimmten Miethöhe eine Zuschlag zu Miet- und Nebenkosten bis zu 64 Euro. Dieser entfällt jedoch, wenn Sie Wohngeld beantragen. Übrigens: Wenn Sie als Chüler ein Internat besuchen, werden die Kosten dafür nicht zwangsläufig erstattet.

AusbildungsstätteBesondere BedingungenGrundbedarf + WohnbedarfMietzuschlag
Weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulennur für Antragsteller ohne abgeschlossene Berufsausbildung348 Euro64 Euro, wenn die Miet- und Nebenkosten einen Betrag

von 52 Euro übersteigen.

Berufsfachschul- und Fachschulklasse, die in mindestens zwei Jahren zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt348 Euro
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulenfür Antragsteller mit abgeschlossener Berufsausbildung417 Euro
Fachschulen, Abendgymnasien, Kollegs443 Euro
Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen (Fachhochschulen, Universitäten, private Hochschulen)für Antragsteller mit und ohne abgeschlossene Berufsausbildung466 EuroBis maximal 64 Euro, wenn die Warmmiete einen Betrag von 133 Euro übersteigt.
PraktikaBedarfssatz und evtl..Mietzuschlag richten sich nach Bedarf der Ausbildung, für die Sie das Praktikum leisten.

Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

Auch wenn Sie als Schüler oder Student nicht mehr in der Familienversicherung mitversichert sind, sondern Ihre eigene Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen (etwa weil Sie 25 geworden sind), bekommen Sie durch das BAföG Zuschläge:

Schüler und Studenten, die selbst versichert sindGesetzliche KrankenversicherungPrivate Krankenversicherung/Private Teilversicherung
Krankenversicherung Zuschlag47 EuroBedarfssatz erhöht um die nachgewiesenen Kosten, bzw. 9/10 davon, wenn diese Wahlleistungen beinhalten – max. aber bis 47 Euro.
Pflegeversicherung Zuschlag8 Euro

Wie lange wird BAföG gezahlt?

Förderungsdauer für Schüler:

Als Schüler bekommen Sie so lange BAföG, wie sie die Ausbildungsstätte besuchen. Auch wenn Sie eine Klasse wiederholen müssen, bekommen Sie weiter BAföG. Allerdings: Eine zweite Wiederholung wird nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe gefördert. Und: Sie bekommen BAföG auch in den Schulferien.

Wenn Sie ein Abendgymnasium besuchen, bekommen Sie BAföG, sobald die Verpflichtung zur Ausübung der Berufstätigkeit nicht mehr besteht, und zwar regelmäßig während der letzten drei Schulhalbjahre.

Förderungshöchstdauer für Studierende

Wie lange Sie als Student BAföG bekommen, wird durch die Förderungshöchstdauer bestimmt. Diese ist für jede Fachrichtung unterschiedlich lang. Wie lange Sie BAföG bekommen, hängt also auch davon ab, was Sie studieren.

Achtung: Die Förderungshöchstdauer zählt von Beginn des Studiums an. Wer bei einer Förderungshöchstdauer von neun Semestern erst im fünften Semester BAföG beantragt, bekommt nicht etwa von da an BAföG für neun Semester, sondern maximal noch vier Semester lang!

Auf dem BAföG-Bescheid ist genau festgelegt, wie lange Ihre Förderungshöchstdauer ist. Diese kann sich jedoch ändern – z.B. durch Gesetzesänderungen, indem Sie Gründe in Ihrem Studienverlauf, nachweisen können, warum Sie länger gebraucht haben (mehr dazu unter Studienverlauf), weil Sie ein oder mehrere Kinder haben (dann allerdings wird die zusätzliche Förderung komplett als Zuschuss gewährt) oder weil Sie eine Studienabschlussförderung bekommen.

Übrigens: Dass Sie länger BAföG bekommen, bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Förderungshöchstdauer verändert wird – unter Umständen werden auch einfach BAföG-Leistungen über die Förderungshöchstdauer hinaus gewährt. Diese Tatsache wird besonders wichtig, wenn Sie nach Jahren Ihr BAföG zurückzahlen sollen, denn es kann passieren, dass das Buncesverwaltungsamt sich irrt und die Rückzahlung zu früh einfordert, weil es von der Änderung der Förderungshöchstdauer nicht unterrichtet wurde.

Auszahlung unter Vorbehalt

In manchen Fällen wird Geld unter Vorbehalt ausgezahlt, d.h. Sie bekommen Ihr Geld, obwohl noch nicht endgültig über Ihren Antrag entschieden wurde. Das Geld kann dann, wenn die Entscheidung gefällt wurde, zurückgefordert werden und Sie müssen das Geld dann auch zahlen.

Sie haben einen Aktualisierungsantrag gestellt und müssen das aktuelle Einkommen erst noch nachweisen

Das BAföG-Amt hat Ihren Antrag zu spät bearbeitet und muss Ihnen nun BAföG unter Vorbehalt zahlen (siehe dazu Erstantrag)

Sie haben die Zahlung durch einen gerichtlichen Eilantrag im Rahmen einer Klage erwirkt.

Vorausleistungen

Wenn sich Ihre Eltern, weigern, für Sie finanziell aufzukommen, können Sie Ausbildungsförderung als Vorausleistung erhalten. In diesem Fall geht Ihr Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bis zur Höhe der vorausgeleisteten Aufwendungen auf das jeweilige Bundesland über. Dieses holt sich dann das Geld von Ihren Eltern wieder.

Rechtsbehelfe gegen den BAföG-Bescheid

Wenn Sie mit Ihrem BAföG-Bescheid unzufrieden sind, etwa weil Sie zu wenig oder gar kein Geld bekommen haben, haben Sie die verschiedene Möglichkeiten, von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Auf jedem Ihrer BAföG-Bescheide finden Sie in der Regel eine Rechtsbelehrung, der Sie entnehmen können, welche Fristen Sie dabei beachten müssen. Wenn Sie keine Rechtsbelehrung vorfinden, haben Sie in der Regel ein Jahr Zeit für einen Widerspruch.

Es gibt zwei verschieden Möglichkeiten für einen Rechtsbehelf:

Widerspruch:

Einen Widerspruch können Sie formlos beim BAföG-Amt einreichen – und zwar innerhalb der mit dem Rechtsbehelf angegeben Frist. Es reicht zunächst, wenn Sie dem BAföG-Amt unter Angabe Ihres Namens, Adresse, Fördernummer usw. mitteilen, dass Sie mit dem Bescheid nicht zufrieden sind. Die Begründung können Sie später noch nachreichen – warten Sie aber besser nicht zu lange damit, denn auch bei Widersprüchen mahlen die Mühlen der Bürokratie recht langsam und ihr Widerspruch kann unter Umständen mehrere Instanzen durchlaufen.

Folgendes kann nämlich geschehen:

Wenn das Landesamt zu Ihren Gunsten entscheidet, können Sie sich freuen, ansonsten bleibt Ihnen nur noch der Weg einer Klage.

Klage:

Wenn Ihr Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen und zwar innerhalb eines Monats ab Zugang des Widerspruchbescheides.

Da dieses eine langwierige Angelegenheit ist, die bis zu drei Jahr dauern kann, und man in der Regel während der Entscheidung auch kein Geld bekommt, wird empfohlen, parallel zur Klage einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht zu stellen – eine Art Eilantrag zur Auszahlung des BAföGs unter Vorbehalt. Über diesen Antrag wird in der Regel innerhalb von drei bis vier Wochen entschieden. Die Klage muss in dieser Zeit jedoch weiter vorangetrieben werde.

Der Eilantrag ist in der Regel nicht ganz einfach zu stellen, da folgende Kriterien dazu erfüllt werden müssen:

Fehler des BAföG-Amtes

Auch beim BAföG-Amt sitzen nur Menschen und die machen Fehler. Wenn solche Fehler offensichtlich nicht aus dem BAföG-Bescheid zu erkennen waren und Sie aufgrund dieser Tatsache zu viel BAföG bekommen haben, dann haben Sie gute Karten, wenn das BAföG-Amt plötzlich seine Fehler bemerkt und sein Geld wieder haben will: Sie sollten in diesem Fall Widerspruch gegen die Rückzahlforderung einlegen und sich ggf. juristisch beraten lassen.

Anders sieht es allerdings aus, wenn die Fehler auch für Laien offensichtlich aus dem BAföG-Antrag zu erkennen waren – denn dann hätten Sie diese ja sofort bemerken können. In solchen Fällen hat ein Widerspruch gegen die Förderung kaum Chancen.


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